Aufgrund einer Heirat ändert sich an der Höhe der Brutto-Rente wegen voller Erwerbsminderung nichts.
Sollte bisher der Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zur Pflegeversicherung wegen Kinderlosigkeit von der Rente einbehalten worden sein und wird ab der Heirat ein Stiefkind erzogen, sollte dies sowohl dem Rentenversicherungsträger als auch der Krankenkasse umgehend mitgeteilt werden.
Ob und inwieweit die Wahl der Steuerklasse des Ehegatten sich steuerrechtlich auf die Rente als Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts auswirkt, sollte mit einer Fachfrau/einem Fachmann für das Steuerrecht geklärt werden, z.B. beim Finanzamt, bei einem/er Steuerberater/in, beim Lohnsteuerhilfeverein.