Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf Ihre Rente hat.
Hallo Experte,
nach bitte welchen Kriterien prüfen Sie, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf die Rente hat.
Oder anders gefragt, bei welchen konkreten Tatbeständen, geht die Erwerbsminderungsrente für die Pflegeperson verloren?
Z.B. bei Pflegegrad 5 der zu pflegenden Person und voller Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente verloren?
Und bei Pflegegrad 1 der zu pflegenden Person und halber Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente nicht verloren?
Die Vermutung liegt nahe, dass eher bei Pflegegrad 1 überprüft werden würde. Denn bei Pflegegrad 1 gibt es lediglich einen 'Entlastungsbetrag' (kein Pflegegeld!! und keine Beiträge zur RV !!) und dieser kann nur gegen Beleg abgerechnet werden, bedarf also einer 'gewerbsmäßigen' Abrechnung. Wenn dies aber gewerbsmäßig ausgeübt wird, ist es keine Pflege im häuslichen Bereich, die von Familienangehörigen oder Freunden/Bekannten/Nachbarn ausgeübt werden darf.
Erst ab Pflegstufe 2 besteht für den Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflege'geld'. Und dieses steht IMMER dem Pflegebedürftigen zu, nicht der pflegenden Person.
Und schon deshalb kann dieses Geld auch nicht als Einkommen (Hinzuverdienst) bei dem pflegenden EM-Rentner angerechnet werden, denn es ist NICHT sein Einkommen. Selbst dann nicht, wenn er davon tatsächlich etwas ausbezahlt bekommt.
Ansonsten sind es Pflege'sachleistungen', die gegen Beleg von einem Pflegedienst abgerechnet werden.
Während bei Pflegegrad 5 (höchste Stufe) allerdings ohnehin zunächst zu prüfen wäre, ob der Pflegeaufwand im Sinne des Pflegebedürftigen tatsächlich noch im häuslichen Bereich zu erbringen ist. Aber auch dies prüft die Pflegekasse, nicht die DRV.
Anders zu beleuchten ist es erst, wenn die pflegende Person mehr als zwei Personen, die mit im Haushalt leben (z.B. Eltern) pflegt, also z.B. noch eine Nachbarin drei Straßen weiter und den Opa im anderen Stadtteil. Dann ist nämlich von einer gewerbsmäßigen Pflege auszugehen, und diese müsste dann angemeldet werden und daraus resultierende Arbeitszeiten können zur Überprüfung der EM führen als auch zur Anrechnung eines Hinzuverdienstes.
Im Fall von Kuwo handelt es sich aber nicht um gewerbsmäßige Pflege. Und selbst wenn der Pflegebedürftige nun (vorübergehend) in Ihrem Haushalt lebt, lässt sich daraus nicht schließen, dass es eine 24h-'Arbeit' ist, sondern es zählen nur die reinen Pflegezeiten. Ähnlich wie bei einem Pflegedienst auch (Dort sind sie minutiös straff vorgegeben...kann man im Leistungskatalog von Pflegediensten feststellen). Insofern handelt es sich eher tatsächlich um 10 bis 15 h pro Woche, die bei einer EM-Rente unschädlich sind, zumal ja auch gar keine Einkünfte erwirtschaftet werden.
Der 'Ordnung halber' sollte aber der zuständigen DRV mitgeteilt werden, dass man jemanden pflegt.
Hilfreich könnten für Kuwo ebenfalls noch diese Broschüren sein (und vielleicht ja auch für den heute -29.03.- 'diensthabenden' Experten...)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_…
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…