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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Pflege

von Kuwo29.03.2021 | 11:41
584 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Ich beziehe eine unbefristete EM-Rente. Mein Ex-Lebensgefährte hatte vor kurzem einen Schlaganfall und ist aus der Reha entlassen worden. Da die Entlassung und diese Situation überraschend kam und er niemanden hat, habe ich ihn in meine Wohnung aufgenommen und bin im Moment für seine Unterstützung da. Pflegegradantrag läuft - wahrscheinlich Pflegestufe 3. Nun bin ich gegenüber der Pflegekassen als Pflegeperson eingetragen. Alles kam so plötzlich. Jetzt kam bei mir der Gedanke, ob dadurch meine EM-Rente gefährdet sein kann. So nach dem Motto: Pflege ja, dann auch erwerbsfähig. Obwohl das ja ganz anders gelagert ist. Kann mir hier bitte jemand Auskunft geben. Auskunft bei der Pflegekassen war, dass sie prüfen, ob nicht Beiträge zur DRV gezahlt werden müssen. Also wird ja alleine dadurch die DRV Kenntnis bekommen. Müssen in jedem Fall Beiträge zur DRV gezahlt werden von der Pflegekassen? Aber ich kann den armen Mann ja auch nicht im Stich lassen. was Nun? Dankeschön für informative Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Kuwo,

wie User Schade Ihnen mitgeteilt hat, zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn dies durch die Pflegekasse entschieden wurde.

Sobald Sie den Bescheid von der Pflegekasse über die Beitragszahlung haben, informieren Sie bitte Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, dass Sie eine Pflegetätigkeit ausüben. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf Ihre Rente hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017 sind folgende Einkommen nicht anzurechnen:

Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.

Sollte die Pflegeversicherung für Sie Rentenbeiträge in Ihr eigenes Versicherungskonto einzahlen, handelt es sich nicht um anrechenbare Einkommen. Zahlt die zu pflegende Person an Sie Geld in Höhe des Pflegegrades, wird dies auch nicht angerechnet (siehe oben). Das die Tätigkeit „nicht erwerbsmäßig“ ist, dürfte dann bereits die Pflegeversicherung prüfen. Bitte dennoch die DRV informieren (Mitwirkungspflicht).

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8 Antworten

Schadeam 29.03.2021 | 12:38
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn Sie pflegen und dafür Beiträge auf Ihr Rentenkonto gehen hat das mit der bisherigen EM Rente nichts zu tun - die läuft weiter.
Siehe hieram 29.03.2021 | 13:10
Hallo Kuwo, Respekt, dass Sie in dieser Situation eine derartige Aufgabe auf sich nehmen! Für die Pflegekasse müssen Sie eine Betreuung des Pflegebedürftigen von mindestens 10 Stunden durchführen, damit der Anspruch auf Pflegegeld gewährleistet ist (dies steht dem Pflegebedürftigen zu und ist für SIE kein Hinzuverdienst, auch wenn Sie davon etwas erhalten). Außerdem ist diese Mindeststundenzahl auch Voraussetzung dafür, dass Ihnen Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse bezahlt werden (die sich aber, wenn überhaupt, erst bei Ihrer -auch vorgezogenen- Altersrente auswirken. Ihrer DRV sollten/müssen Sie aber dennoch auch die Pflegetätigkeit mitteilen (Mitwirkungspflicht bei Aufnahme einer 'Beschäftigung' lt. Rentenbescheid. Da es sich hier aber nicht um gewerbsmäßige Ausübung von Pflege handelt, wird seitens der DRV dies dann nur zur Kenntnis genommen, bzw. erhalten Sie wohl dann noch ein Schreiben, in denen Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie weitere Änderungen dann auch mitteilen müssen. Nutzen Sie die Schulungen der Pflegekasse für pflegende Angehörige, die ein Teil der Pflegekassenleistung sind, damit Sie diese nicht einfache Aufgabe ausüben können, ohne dass es Ihre eigene Gesundheit zu sehr belastet. Viel Kraft und alles Gute!
Antwortam 29.03.2021 | 17:43
Vor allem kommt es immer drauf an wer gerade der "Experte" ist der antwortet. Es gibt unzählige Beiträge hier wie unter dem folgenden Link und dann immer mal wieder solche Antworten wie jetzt hier. Azubi? https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/erwerbs…
Michaelaam 29.03.2021 | 18:30
Hallo Experte, nach bitte welchen Kriterien prüfen Sie, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf die Rente hat. Oder anders gefragt, bei welchen konkreten Tatbeständen, geht die Erwerbsminderungsrente für die Pflegeperson verloren? Z.B. bei Pflegegrad 5 der zu pflegenden Person und voller Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente verloren? Und bei Pflegegrad 1 der zu pflegenden Person und halber Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente nicht verloren?
Schadeam 29.03.2021 | 19:55
Liebe Experten, da habt ihr euch wieder mal selbst in Erklärungsnot gebracht. Statt zu antworten dass das eine mit dem anderen zunächst mal nichts zu tun hat, schreibt man dass der Kunde das mitteilen muss (warum eigentlich? - die DRV erfährt doch eh davon wenn die Jahresmeldung kommt) und muss dann Prüfkriterien erklären....im Fussball ist so was ein klassisches Eigentor. LG :)
Kuwoam 29.03.2021 | 21:47
Da bin ich froh, dass nach dem Experten noch andere Meldungen geschrieben wurden. Denn nach dieser Antwort bin ich noch besorgter als vorher.
Siehe hieram 29.03.2021 | 23:35
Zitat von Michaela anzeigenausblenden
Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf Ihre Rente hat.
Hallo Experte, nach bitte welchen Kriterien prüfen Sie, ob die Pflegetätigkeit Auswirkungen auf die Rente hat. Oder anders gefragt, bei welchen konkreten Tatbeständen, geht die Erwerbsminderungsrente für die Pflegeperson verloren? Z.B. bei Pflegegrad 5 der zu pflegenden Person und voller Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente verloren? Und bei Pflegegrad 1 der zu pflegenden Person und halber Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson, geht die Erwerbsminderungsrente nicht verloren?
Die Vermutung liegt nahe, dass eher bei Pflegegrad 1 überprüft werden würde. Denn bei Pflegegrad 1 gibt es lediglich einen 'Entlastungsbetrag' (kein Pflegegeld!! und keine Beiträge zur RV !!) und dieser kann nur gegen Beleg abgerechnet werden, bedarf also einer 'gewerbsmäßigen' Abrechnung. Wenn dies aber gewerbsmäßig ausgeübt wird, ist es keine Pflege im häuslichen Bereich, die von Familienangehörigen oder Freunden/Bekannten/Nachbarn ausgeübt werden darf. Erst ab Pflegstufe 2 besteht für den Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflege'geld'. Und dieses steht IMMER dem Pflegebedürftigen zu, nicht der pflegenden Person. Und schon deshalb kann dieses Geld auch nicht als Einkommen (Hinzuverdienst) bei dem pflegenden EM-Rentner angerechnet werden, denn es ist NICHT sein Einkommen. Selbst dann nicht, wenn er davon tatsächlich etwas ausbezahlt bekommt. Ansonsten sind es Pflege'sachleistungen', die gegen Beleg von einem Pflegedienst abgerechnet werden. Während bei Pflegegrad 5 (höchste Stufe) allerdings ohnehin zunächst zu prüfen wäre, ob der Pflegeaufwand im Sinne des Pflegebedürftigen tatsächlich noch im häuslichen Bereich zu erbringen ist. Aber auch dies prüft die Pflegekasse, nicht die DRV. Anders zu beleuchten ist es erst, wenn die pflegende Person mehr als zwei Personen, die mit im Haushalt leben (z.B. Eltern) pflegt, also z.B. noch eine Nachbarin drei Straßen weiter und den Opa im anderen Stadtteil. Dann ist nämlich von einer gewerbsmäßigen Pflege auszugehen, und diese müsste dann angemeldet werden und daraus resultierende Arbeitszeiten können zur Überprüfung der EM führen als auch zur Anrechnung eines Hinzuverdienstes. Im Fall von Kuwo handelt es sich aber nicht um gewerbsmäßige Pflege. Und selbst wenn der Pflegebedürftige nun (vorübergehend) in Ihrem Haushalt lebt, lässt sich daraus nicht schließen, dass es eine 24h-'Arbeit' ist, sondern es zählen nur die reinen Pflegezeiten. Ähnlich wie bei einem Pflegedienst auch (Dort sind sie minutiös straff vorgegeben...kann man im Leistungskatalog von Pflegediensten feststellen). Insofern handelt es sich eher tatsächlich um 10 bis 15 h pro Woche, die bei einer EM-Rente unschädlich sind, zumal ja auch gar keine Einkünfte erwirtschaftet werden. Der 'Ordnung halber' sollte aber der zuständigen DRV mitgeteilt werden, dass man jemanden pflegt. Hilfreich könnten für Kuwo ebenfalls noch diese Broschüren sein (und vielleicht ja auch für den heute -29.03.- 'diensthabenden' Experten...) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
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