Hallo Emerson,
als Pflegeperson sind Sie ab dem 1. Januar 2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegen (Mindestpflegeumfang).
Bei Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich unterstellt, dass die Pflege ehrenamtlich – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausgeübt wird. Somit ist die Ausübung einer Pflege während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente möglich.
Durch die Beitragszahlung aus Ihrer Pflegetätigkeit können Sie Ihre spätere Altersrente erhöhen.