Erwerbsminderungsrente und Pflegen

von
Annette

Ich habe folgende Frage an die Experten:

Darf man als Erwerbsminderungsrentner eine Pflegeperson pflegen, die nicht zur Familie gehört, z. B. einen Freund, ohne dass die Rente gekürzt oder völlig gestrichen wird?

Was muß ich beachten?

MfG
Annette

Experten-Antwort

Hallo Annette, selbstverständlich dürfen Sie eine pflegebedürftige Person pflegen. Ihre Erwerbsminderungsrente wird so lange nicht gekürzt, solange Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege (z. Bsp. Freund oder Angehöriger) wird der Ertrag aus dieser Pflegetätigkeit bei Ihrer Rente nicht angerechnet, sofern dieser Betrag das Pflegegeld, welches der zu Pflegende erhält, nicht übersteigt.

von
Annette

Zitiert von: Techniker

Hallo Annette, selbstverständlich dürfen Sie eine pflegebedürftige Person pflegen. Ihre Erwerbsminderungsrente wird so lange nicht gekürzt, solange Sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege (z. Bsp. Freund oder Angehöriger) wird der Ertrag aus dieser Pflegetätigkeit bei Ihrer Rente nicht angerechnet, sofern dieser Betrag das Pflegegeld, welches der zu Pflegende erhält, nicht übersteigt.

Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.

Mir ist noch unklar, was die maximale wöchentliche Pflegezeit anbelangt.

Kommt die zeitliche Begrenzung, wie bei einer Nebentätigkeit, auch in Betracht? Unter 15 Std. pro Woche?

Im Vorwege Danke
Annette

Experten-Antwort

Hallo Annette, das Gesetz (§ 96a SGB VI) spricht nur von Hinzuverdienst. Insofern kommt es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit – weder bei der Pflege, noch bei der Beschäftigung- nicht an. Kritisch könnte es bei der Pflege werden, sofern der festgestellte notwendige Pflegeaufwand unter 15 Stunden liegt und Sie dennoch Geldleistungen von dem zu Pflegenden erhalten.

von
Klemens

Sie können pflegen wenn Sie wollen und wie lange Sie wollen.

Eine Pflegetätigkeit und der Bezug von Pflegeld zählt in jedem Falle nicht als Hinzuverdienst im Sinne der Hinzuverdienstregelung bei einer EM-Rente.

Auch kann man die wöchentliche Zeit die zur Pflege benötigt wird, nicht als " Arbeitszeit " im engeren Sinn bezeichnen und damit hat dies z.b. mit der unter 3 Stunden Regelung die ein voll EM-Rentner noch arbeiten darf nichts zu tun !

Es spielt ebenfalls keine Rolle ob die zu pflegende Person zur Familie gehört oder nicht.

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