Hallo Martin Strohrmann,
der geschilderte Sachverhalt wird im Einzelfall für Ihre Frau geklärt werden müssen. Ein Anspruch auf betriebliche Rente begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Vielmehr wäre zu prüfen, ob Ihre Frau die versicherungrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente erfüllen würde. Sie müßte mindestens
5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und in den letzen 5 Jahren zusätzlich mindestens 3 Jahr Pflichtbeiträge geleistet haben. Im Rahmen der medizinischen Voraussetzungen wäre u.a. zu prüfen, ob sie auf Dauer noch in der Lage wäre 3 Stdn. täglich zu arbeiten.
Sofern sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestätigen würden und das Scheidungsverfahren/der Versorgungsausgleich bis dahin rechtsgültig abgewickelt wäre, würden die übertragenen Entgeltpunkte/Ansprüche bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungrente auch direkt berücksichtigt. Ansonsten würde sich der übertragene Anspruch erst bei der späteren Altersrente Ihrer Frau auswirken