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Erwerbsminderungsrente und Versorgungsausgleich

von Rebekka04.04.2012 | 13:54
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden im Wege der internen Teilung Versorgungsanwartschaften für mich begründet. Die allgemeine Wartezeit für die Altersrente ist dadurch erfüllt. Habe ich auch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Wenn nicht, erhalte ich entsprechend § 11 Abs. 1 Zif 3 VersausglG eine erhöhte Altersrente, da ja nicht der gleiche Risikoschutz gewährt wird? Vielen Dank.

6 Antworten

-_-am 04.04.2012 | 14:47
Zitat von Rebekka anzeigenausblenden
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie nach den allgemein gültigen Voraussetzungen. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die beim Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften können nur berücksichtigt werden, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten ist.
Rebekkaam 04.04.2012 | 16:09
Vielen Dank für die schnelle Anwort. Gelten die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften als "Pflichtbeiträge" im Sinne des § 43 SBG VI?
Schadeam 04.04.2012 | 16:16
Nein, da wäre , wenn es anders wäre, eine Ungerechtigkeit gegenüber der Frau, die sich nicht scheiden ließe und auch keinen EM Anspruch hat, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre versicherungspflichtig war.
oderam 04.04.2012 | 16:18
Die Anrechte, die Sie durch den Versorgungsausgleich erworben haben, zählen nicht zu den Pflichtbeitragszeiten §55 Abs. 2 SGB VI Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Rebekkaam 04.04.2012 | 16:43
das bedeutet aber für folgenden Fall, dass der VA sehr gefährlich ist: Ein Ehepartner (Partner 1) ist in der DRV gesetzlich versichert, der andere Ehepartner (Partner 2) ist Landesbeamter. Der Partner 1 "überträgt" an Partner 2 Anwartschaften, Partner 2 ist insoweit "nur" rentenversichert und erhält keine Invaliditätsabsicherung. Partner 2 überträgt an Partner 1 im Wege er externen Teilung an Partner 2 und verliert dadurch insgesamt die Hälfte seiner Invaliditätsabsicherung. Ist das gerecht?
W*lfgangam 04.04.2012 | 21:04
Zitat von Rebekka anzeigenausblenden
Hallo Rebekka, Problem bekannt, aber nicht entgültig gelöst - da bisher nur für Bundesbeamte die interne Teilung vorgesehen ist, und somit nach den dortigen Vorschriften im Wege einer 'Dienstunfähigkeit' (erhöhte) Leistungen zur Verfügung stehen würden. Gerecht? Eigentlich schon, da schließe ich mich Schade an. Wenn der EM-Anspruch schon bisher mangels Pflichtbeiträgen in den letzten Jahren nicht bestand, warum soll man/frau das ontop im Rahmen der Scheidung zu Lasten der Rentenversicherung 'zusätzlich' aus dem Versorgungsausgleich 'mitnehmen' ...das würde zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, die diesen Anspruch durch pflichtversicherte Arbeit erworben hat/aufrecht hält, während andere ihn nie hatten - ist eben Ländersachse, und wie heißt doch immer so schön "es hat sooo viele Vorteile, Beamter/Beamtin zu sein" ... Im Beamtenversorgungsgesetz gibt es für den Betroffenen (Verlust von Anrechten durch VA und doch volle Pension) entsprechende Ausnahmeregelungen. Der umgekehrte Fall ...hm, habe ich eben nicht parat, meine aber, da gibt’s auch 'ne Ausgleichszahlung ...sollte aber der Anwalt aus der Lamäng rezitieren können ;-) Gruß w.
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