ergänzend zu den Hinweisen von W*lfgang könnte es ja auch sein, dass Ihre Bekannte Sie lediglich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als zuständige Person für den Fall der Fälle einsetzen möchte.
Ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Vollmachts/Verfügungsbestimmungen erhalten Sie hier:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html
Wenn Sie dann, mit einer entsprechenden Vollmacht, z. B. bestimmte Bankgeschäfte für Ihre Bekannte ausführen (Überweisungen tätigen, Geldbeträge von der Bank holen) wäre dies sicher kaum als "Erwerbstätigkeit" zu werten.
Aber verbindlich ist nur das, was Ihre zuständige DRV dazu sagt.
Vielleicht sollten Sie deshalb zunächst noch einmal klären, was genau Sie im Rahmen dieser "Vollmacht" tatsächlich erbringen sollen.
Wenn Sie mehr (von Ihrer zuständigen DRV 'abgesegnete') Leistungen erbringen, als nur in einer Vollmacht/Verfügung als Ansprechpartner zu stehen, haben Sie evtl. Anspruch auf Beitragszahlungen der Pflegekasse Ihrer Bekannten, wenn diese mindestens über die Pflegestufe zwei verfügt, die Ihre eigenen späteren Rentenansprüche (ab Altersrente) minimal erhöhen würden. Dies wäre dann mit der Kranken-/Pflegekasse Ihrer Bekannten zu klären.