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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und zusätzlich als gesetzlicher Betreuer helfen?

von BirgitK11.02.2020 | 17:32
833 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit 8 Jahren volle Erwerbsminderungsrente, eine gute Bekannte möchte nun das ich für Sie als gesetzlicher Betreuer eintrete. Ist das überhaupt ohne Probleme Möglich, oder bekomme ich Probleme mit dem Zuverdienst? Besten Dank im Voraus Birgit

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.02.2020 | 10:42

Hallo BirgitK,

aus den vorangegangenen Antworten ist bereits ersichtlich, dass Ihre Frage hier nicht abschließend beantwortet werden kann.

Bitte klären Sie daher erst einmal den Umfang der Vollmacht und die daraus resultierende Tätigkeit Ihrerseits ab.

2 Antworten

W°lfgangam 11.02.2020 | 18:44
Hallo Birgit, - 1. ehrenamtlich? - 2. Berufsbetreuerin? Ersteres ist eine Tätigkeit, die lediglich mit einer Aufwandsentschädigung 'honoriert' wird. Sowohl die Tätigkeit als solche ist weder ein 'Risiko' für die EM-Rente (da keine Tätigkeit/Beschäftigung vorliegt, die nach den Maßstäben des allgemeinen Arbeitsmarktes für die EMRT relevant wäre), noch ist das 'Einkommen' als Hinzuverdienst von Bedeutung. Mahnende Worte/Beiträge werden folgen, die das ganz ganz anders sehen ...und in die Mitteilungspflichten aus dem Rentenbescheid, unter Berücksichtigung der wirklichen Mitteilungspflichten zur Rentenart + möglichen renteneinschränkenden Beschäftigungen, aus dem Phantasialand kommentieren ;-) Dennoch, rechtssicher klären Sie das mit Ihrer DRV selbst, da ggf. auch Punkt 2. zutreffen könnte - und dann könnte das eine andere Bedeutung für die EMRT haben/müssen. Von Überprüfung + Entzug, bis alles Okay + "Sie können med. gesehen eh nicht mehr - machen Sie, was Sie wollen/schaffen", ist da alles möglich. Gruß w. PS: Ein DRV-Forum kann Ihnen nur Hilfestellung bieten, aber niemals die individuelle Entscheidung 'amtlich bestätigen'.
Siehe hieram 11.02.2020 | 19:22
ergänzend zu den Hinweisen von W*lfgang könnte es ja auch sein, dass Ihre Bekannte Sie lediglich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als zuständige Person für den Fall der Fälle einsetzen möchte. Ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Vollmachts/Verfügungsbestimmungen erhalten Sie hier: https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuu… Wenn Sie dann, mit einer entsprechenden Vollmacht, z. B. bestimmte Bankgeschäfte für Ihre Bekannte ausführen (Überweisungen tätigen, Geldbeträge von der Bank holen) wäre dies sicher kaum als "Erwerbstätigkeit" zu werten. Aber verbindlich ist nur das, was Ihre zuständige DRV dazu sagt. Vielleicht sollten Sie deshalb zunächst noch einmal klären, was genau Sie im Rahmen dieser "Vollmacht" tatsächlich erbringen sollen. Wenn Sie mehr (von Ihrer zuständigen DRV 'abgesegnete') Leistungen erbringen, als nur in einer Vollmacht/Verfügung als Ansprechpartner zu stehen, haben Sie evtl. Anspruch auf Beitragszahlungen der Pflegekasse Ihrer Bekannten, wenn diese mindestens über die Pflegestufe zwei verfügt, die Ihre eigenen späteren Rentenansprüche (ab Altersrente) minimal erhöhen würden. Dies wäre dann mit der Kranken-/Pflegekasse Ihrer Bekannten zu klären.
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