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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Urlaubsabgeltung rentenunschädlich ?

von Claudia28.01.2016 | 07:03
2227 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich bin Sparkassenangestellte. Für mich findet der TvöD-S Anwendung. Hier ein Auszug aus dem Tarifvertrag: Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträger eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, beginnt die Rente rückwirkend ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monatsm der auf dem Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. Meine Rente wurde rückwirkend bewilligt. Ist die Urlaubsabgeltung nun rentenschädlich oder rentenunschädlich ???? Hat jemand schon Erfahrungen gemacht. Ich danke Euch schon mal im voraus für Eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Urlaubsabgeltungen sind anrechenbares Einkommen (=Arbeitsentgelt), nach folgenden Spielregeln:

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und

aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

fließen der Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Näheres hierzu:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hier steckt wirklich der Teufel im Detail. Daher zunächst die generelle Expertenantwort, dann noch die spezielle. Es steckt viel wenn und aber drin.

Es kommt auf die Einzelfallbetrachtung durch den zuständigen RV-Träger an.

Ich würde Ihre Erkenntnis (leider) teilen. Die Anrechnung erfolgt nur in dem Monat der Auszahlung.

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8 Antworten

€$£am 28.01.2016 | 08:57
Geben sie "Urlaubsabgeltung" in die Forensuche ein. Die Frage wurde bereits zum x-mal gestellt.
Claudiaam 28.01.2016 | 11:24
Hallo lieber Experte, vielen Dank für Ihre Antwort. Mein Arbeitsverhältnis ruht nach TvöD-S.Der besagt, dass das Arbeitsverhältnis ab Rentenbescheid ruht. Das verstehe ich ja, denn dann wäre Einmalzahlung Urlaubsabgeltung rentenunschädlich. In meinem Fall habe ich die Rente rückwirkend bekommen und das Arbeitsverhältnis ruht ja erst ab Rentenbescheid. Wenn ich es richtig verstehe, wäre die Urlaubsabgeltung somit rentenschädlich. Liege ich da leider richtig????? Wird bei einer Einmalzahlung die Rente nur für den Monat gekürzt in dem man die Einmalzahlung erhält oder ist die Höhe der Einmalzahlung entscheidend und die Rente wird über mehrere Monate gekürzt???????? Vielen Dank für kompedente Antworten
Die Farbe Schwarzam 28.01.2016 | 11:35
Erstmal sind Satzzeichen keine Rudeltiere. Ja, die Einmalzahlung ist rentenschädlich, wird sich aber nur auf den Monat auswirken, in dem diese gezahlt wird. D.h. bspw. Auszahlung im April 2016. Dann wird auch nur die Rentenzahlung für April 2016 gekürzt. Ab Mai 2016 gäbe es dann wieder die volle Rente. Grüße
Claudiaam 28.01.2016 | 11:57
Vielen, vielen Dank lieber Experte.Sie haben völlig recht das der Teufel hier im Detail steckt.Irgendwie sehr ungerecht.Leider
Andr*asam 28.01.2016 | 12:27
Laut Rechtsprechung des BSG ist entscheidend, ob diese Einmalzahlung für einen Zeitraum ist, in dem tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden. Laut einem Urteil des LSG Baden-Württemberg ( L 9 R 5132/14 vom 16.06.2015, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BSG unter B 13 R 21/15 R anhängig ) ist es unerheblich, ob bei Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis bereits ruhte. Wenn auf Grund von Krankheit keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, ist das erzielte Arbeitsentgelt ebenfalls kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.
Claudiaam 28.01.2016 | 13:18
Oh super vielen lieben Dank werde das ganze verfolgen. Bisher findet man ja im Netz nur Urteile von 2012 Vielen, vielen Dank nochmal
Silviaam 28.01.2016 | 22:11
Hallo Claudia wenn ich es bisher richtig lese, stehen Sie im ruhenden Arbeitsverhältnis und erhalten eine EM-Rente auf Zeit. Einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben Sie gesetzlich jedoch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis. Die Rente auf Zeit führte jedoch bei Ihnen noch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnis, sondern gemäß dem TVöD zunächst lediglich zu einem Ruhen! Gruß Silvia
Wiedermann Claudiaam 06.05.2016 | 09:45
Zitat von Andr*as anzeigen
In meinem Fall habe ich die Rente rückwirkend bekommen und das Arbeitsverhältnis ruht ja erst ab Rentenbescheid. Wenn ich es richtig verstehe, wäre die Urlaubsabgeltung somit rentenschädlich. Liege ich da leider richtig?????
Laut Rechtsprechung des BSG ist entscheidend, ob diese Einmalzahlung für einen Zeitraum ist, in dem tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden. Laut einem Urteil des LSG Baden-Württemberg ( L 9 R 5132/14 vom 16.06.2015, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BSG unter B 13 R 21/15 R anhängig ) ist es unerheblich, ob bei Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis bereits ruhte. Wenn auf Grund von Krankheit keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, ist das erzielte Arbeitsentgelt ebenfalls kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.
Weiß jemand, ob das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist ?
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