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Erwerbsminderungsrente versicherungsrechtliche Verraussetzungen nicht erfüllt obwohl Arbeitsunfallfolgen

von ulmuwe10.11.2019 | 14:44
468 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich hatte am 29.8.1989 einen Arbeitsunfall/Wegeunfall dieser war in meiner Lehrzeit .Ich beendete meine Lehre 1991 und habe danach nur 6 Monate im Beruf als Schreiner gearbeitet 1995 fand eine Reha Maßnahme der DRV statt hier wurde eine Umschulung empfohlen der Kostenträger BG lehnte ab.Ich ging wieder auf Jobsuche und meine letzte Arbeitsstelle war in einer Spielhalle seit 1998 habe ich ich niergends mehr gearbeitet war nur bis Oktober 2015 beim Jobcenter und bekam ALG 2 .Ich bekam in den 15 Jahren genau 2 Jobangebote da meine MDE bis heute 70 % und mein Gdb 80 % beträgt.Umschulung fand nie statt da sich die Diagnosen dauernd verändert haben,BG machte Umschulung anerkenntnis. Ich habe nun das Problem das ich im OKTOBER 2016 meinen insgesammt dritten Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte dieser befindet sich vor dem Sozialgericht Ulm .Als Grund bei Antragstellung gab ich an es handelt sich um Arbeitsunfallfolgen und nun schreibt die DRV die versicherungsrechtlichen Verraussetzungen wären nur erfüllt wenn der Leistungsfall bis April 2018 eingeträten wäre.Aber ich hatte doch einen Arbeitsunfall 1989 und das ist der Grund warum ich die Rente beantragt habe.Denn wenn es wirklich so ist das die Zeiten der letzten 5 Jahre harangezogen werden kann ich auch nie mehr Erwerbsminderungsrente beantragen.Was ist dazu ihre Meinung für eine Hilfe wäre ich ihnen sehr dankbar lg ulmuwe

12 Antworten

Rüdigeram 10.11.2019 | 14:51
Für Arbeitsunfälle und deren Folgen ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Wurde der Unfall damals von einem Durchgangsarzt behandelt und der BG gemeldet? Falls nicht, wird die BG da nach 30 Jahren auch nichts unternehmen.
Ulmuweam 10.11.2019 | 17:04
Ja klar wurde das von der BG aufgenommen habe ja 70 %Mde durch den Arbeitsunfall es geht mir ja um die Frage wegen der Erwerbsminderungsrente und Arbeitsunfallfolgen und der Beitragsjahre der Letzten 5 Jahre und der Wartezeit wegen dem Arbeitsunfall ist das hier nicht egal Lg ulmuwe
Danielaam 10.11.2019 | 17:46
Man kann durchaus bei der Berufsgenossenschaft und bei der DRV gleichzeitig Rente beantragen, das eine schließt das andere nicht pauschal aus, ich erhalte auch beide Renten gleichzeitig. Allerdings müssen dann auch zwei Diagnosen vorliegen. Die BG zahlt eine Rente schon ab 25 grad MdE, bei einer MDE von 70 grad erhalten sie ja schon eine Rente ab Unfalltag.
Berateram 10.11.2019 | 17:41
Sie sind doch schon im Klageverfahren. Also warten Sie die Entscheidung des Richters oder Richterin ab. Da wird Ihnen auch kein Forum helfen können.
Josham 11.11.2019 | 08:40
Wie Daniela schon schrieb: die Rente steht ihnen von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 70% seit 1998 zu. Davon sollten sie leben können, BG Renten fallen im Regelfall deutlich höher aus, als DRV Renten
???am 11.11.2019 | 09:56
Es geht Ihnen wahrscheinlich um § 43 Abs. 5 SGB VI. Das ist aber eine medizinische Frage (Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall?), die Ihnen hier niemand beantworten kann.
???am 11.11.2019 | 12:07
Es geht hier nicht um die BG-Rente, sondern er klagt auf EM-Rente durch die DRV. Von daher dürfte wohl eher das Problem sein, ob der Arbeitsunfall Ursache für die (vorliegende?) Erwerbsminderung ist. Warum keine BG-Rente gezahlt wird, bzw. ob die vielleicht einfach sehr niedrig ist (Unfall während der Lehrzeit), hat mit der Fragestellung nichts zu tun.
Josham 11.11.2019 | 11:49
Doch, der Arbeitsunfall ist doch schon begutachted mit einer MdE von 70 Grad. Das heißt doch, das medizinisch keine Fragen mehr offen sind. Dem Fragesteller steht seit 21 Jahren eine ( vermutlich recht hohe) Rente seiner Berufsgenossenschaft zu. Warum er diese nie beantragte, weiß nur der Fragesteller selber. Die DRV ist jedoch nicht zwingend leistungsverpflichtet, sondern halt die BG
-am 12.11.2019 | 07:48
Hallo ulmuwe, als voll erwerbsgemindert gilt, wer aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, 3 - unter 6 Stunden am Tag irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten - unabhängig davon, welchen Beruf Sie mal erlernt haben, oder welchen Beruf Sie bislang ausgeübt haben. Dabei ist es für die gesetzliche Rentenversicherung egal, ob Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder aus anderen medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage dazu sind. Der Tag, ab dem diese Bedingungen erfüllt sind, wird Leistungsfall genannt. Um eine Rente zu erhalten, müssen neben den medizinischen Voraussetzungen aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen. Haben Sie diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie keine Erwerbsminderungsrente erhalten. Besondere Bedingungen gelten, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eine Arbeitsunfalls eingetreten ist. Dies wird gesondert geprüft. Bei Ihrem geschilderten Fall kommt es also entscheidend darauf an, ob und wann eine Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes eingetreten ist. Dies wird - so wie Sie schreiben - vor dem Sozialgericht geklärt werden. Letztlich müssen Sie beweisen - anhand von ärztlichen Unterlagen - dass Sie zum einen erwerbsgemindert sind und ab welchem Zeitpunkt. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
W°lfgangam 12.11.2019 | 21:04
Hallo Uwe, meine 'Meinung' dazu ist, dass hier ggf. das 'alte' BU/EU-Rentenrecht (Versicherungsfall dazu bereits nach dem alten vor 2001 geltenden BU/EU-Rentenrecht eingetreten) zu berücksichtigen ist. Damit gilt lediglich die damals erforderliche Mindestversicherungszeit, nicht die sonst erforderlichen/zusätzlichen 36 Monate Pflichtbeitrags in den letzten (ggf. 'erweiterten) 5 Jahren vor Leistungsfall - gemeinhin als 36/5-Regelung bezeichnet. Ich kann mich in dem Punkt (36/5) auch total irren im Bezug auf altes BU/EU-Recht, das ist zu lange her. Und da Sie bereits mehrfach EM-Rentenanträge gestellt haben, wird die DRV diese vermeintliche 'Übergangsregelung' zum alten BU/EU-Recht sicher geprüft haben. Also, Gerichtsverfahren/Entscheidung abwarten, ggf. die Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des 'uralten' Leistungsfalles hinterfragen <- sofern dieser Leistungsfall rentenrechtlich akzeptable wäre/soz.-med. abgesichert ... Gruß w.
???am 13.11.2019 | 08:59
Hinweis: Die Regelung "36 in 60" gibt es seit dem 01.01.1984. Und ehrlich gesagt, wie man nach 30 Jahren und zwei negativ verlaufenen Rentenverfahren einen Versicherungsfall vor 1992 konstruieren will, finde ich auch spannend. Da ist es realistischer, dass sich die Unfallfolgen nach 30 Jahren so verschlechtert haben, dass jetzt eben wegen dem Unfall eine Erwerbsminderung vorliegt.
Paulam 13.11.2019 | 16:02
Vermutlich würde es Sinn machen, wenn das Fragesteller Sich zwischendurch mal selber äußern würde....denn mittlerweile sind zu viele Fragen offen. Denn: eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente nach einer MdE von 70 halte ich extrem ungewöhnlich, da die BG viel strenger beurteilt und die Gutachten der BG werden von der DRV oft ohne Zweifel übernommen. Irgendwas stimmt da doch nicht, anders ist es nicht erklärbar. Die BG hält den Antragssteller für 70 Grad erwerbsgemindert und die DRV rein gar nicht???? Never
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