Erwerbsminderungsrente wegen Pflichtzeiten abgelehnt, was tun?

von
M.P.

Guten Morgen,

mir wurde mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wegen der Pflichtzeiten abgelehnt (30/36 erreicht).

Berechnet wurden die Pflichtzeiten vom 01.01.2013 - 20.08.2019.

Pflichtbeiträge wurden im Zeitraum vom 02.01.2013 - 15.08.2016

Davor hatte ich vom 07.11.2012 - 01.01.2013 Alg II erhalten und davor über ein Jahr wieder Pflichtbeiträge.

Danach habe ich bis zum 30.11.2019 Alg II erhalten und war dann knappe 3 Jahre im EU Ausland.

Nun möchte ich wissen, ob ich eine Möglichkeit habe, die Erwersminderungsrente doch zu erhalten. Wenn ja, wie, bzw. mit welcher Begründung sollte ich einen Widerspruch einlegen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
M.P.

Experten-Antwort

Hallo M.P.,

für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben den medizinischen Voraussetzungen u. a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Sofern dies nicht erfüllt ist, besteht leider grundsätzlich keine Möglichkeit die Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Wartezeit jedoch vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie

• wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst­ oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall beziehungsweise Eintritt einer Berufskrankheit jedoch nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor gezahlt haben.

• vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.

Haben Sie die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, ist für Sie die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen) nicht von Belang.

von
M.P.

Danke für die Antwort.
Aber wie sieht es mit den Anrechnungszeiten aus, die man doch evtl. auch erhalten kann, wenn man Alg II erhalten hat und Arbeitssuchend war?

von
M.P.

Nachtrag:
ich habe grade in meinen Unterlagen einen Ablehnungsbescheid von der DRV aus Oktober 2014 gefunden, wonach ich wegen der selben Krankheit eine EMR beantragt hatte und diese wegen medizinschen Gründen abgelehnt wurde.
Diese Mal wurden die medinzinischen Gründe anerkannt und es wurde festgestellt, das ich dauerhaft voll erwerbsunfähig bin.
Kann das evtl. eine Rolle spielen? Ferner habe ich einen Behinderungsgrad von 80 G.

Vielen Dank
M.P.

von
senf-dazu

Hallo M.P.
Lassen Sie sich noch einmal genau aufschlüsseln, was in welchem Zeitraum an Pflichtbeiträgen angerechnet wurde und was nicht.
Wurde der Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend von der jetzigen Antragstellung gerechnet oder vom damaligen Antrag. Was ist in Ihrem Fall der Eintritt der Erwerbsminderung? Wenn damals schon das Leiden bestand ...
Vielleicht können Sie auch Hilfe beim Widerspruch inanspruch nehmen (VDK, Rentenberater, ...)?

von
EM-Rentner13

Zitiert von: senf-dazu
Hallo M.P.
Lassen Sie sich noch einmal genau aufschlüsseln, was in welchem Zeitraum an Pflichtbeiträgen angerechnet wurde und was nicht.
Wurde der Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend von der jetzigen Antragstellung gerechnet oder vom damaligen Antrag. Was ist in Ihrem Fall der Eintritt der Erwerbsminderung? Wenn damals schon das Leiden bestand ...
Vielleicht können Sie auch Hilfe beim Widerspruch inanspruch nehmen (VDK, Rentenberater, ...)?

Vielen lieben Dank, habe mir ein kleines Berechnungsprogramm "gebastelt".

Habe den Fehler gefunden.
Der Fehler liegt nicht bei der Rentenanstalt, diese sind richtig. Leider ist das Familiengericht in SN nicht in der Lage die Daten für Ehezeiten richtig in ihr Program einzugeben. Bei mir wurden die Mütterpkt. (da Kind nicht aus dieser Ehe), sowie die Versorgungsausgleichspkt. aus der 1. Ehezeit nicht rausgenommen.
Traurig das man sich nicht mal auf diese Richter verlassen - ..... . Mehr sage ich nicht dazu. Habe diese meinem Anwalt mitgeteilt und hoffe nun auf schnelle Korrektur - mir wären somit ca. 60 Euro von meiner Rente monatlich Brutto flöten gegangen. ....

von
W°lfgang

Hallo M.P.

ich fasse das mal zusammen und habe Nachfragen:

1. die Zeit vom 01.01.2013 - 20.08.2019 ist der (erweiterte) 5-Jahres-Zeitraum, in dem die 36 Monate Pflichtbeiträge liegen müssen ...der Versicherungsfall/die EM wurde auf den 20.08.2019 med. festgelegt?

2. "Pflichtbeiträge wurden im Zeitraum vom 02.01.2013 - 15.08.2016"

...wohl nicht durchgehend, sonst wären die 36 _Pflicht_beitragszeit vorhanden. Diese Zeit umfasst 44 Monate.

3. "Danach habe ich bis zum 30.11.2019 Alg II erhalten und war dann knappe 3 Jahre im EU Ausland."

Dann/nach dem 30.11.2019? Die 3 Jahre EU-Ausland werden erst in 2022 enden. Sie meinen wohl zwischenzeitlich, ich welcher Zeit auch immer. Haben Sie im EU-Ausland gearbeitet, dort Rentenbeiträge gezahlt, und ist das der DRV beim Rentenantrag mitgeteilt worden?

4. "Aber wie sieht es mit den Anrechnungszeiten aus, die man doch evtl. auch erhalten kann, wenn man Alg II erhalten hat und Arbeitssuchend war?"

Anrechnungszeiten können lediglich den 5-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit verlängern, in dem die 36 Monate Pflichtbeiträge liegen müssen. Anrechnungszeiten selbst zählen nicht zu den 36 Monaten ...das Jobcenter hat die Pflichtbeitragszahlung per Gesetz mit Ablauf 2010 eingestellt.

5. Die Ablehnung aus 2014 spielt bei dem jetzigen EM-Antrag keine Rolle mehr. Die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge werden damals in den zurückliegenden 5 Jahren möglicherweise vorhanden gewesen sein, allein Ihr Leistungsvermögen war nicht u6 Std. abgesunken. Jetzt schon, sogar u3 Std./tgl. ...jetzt fehlen aber die Pflichtbeiträge im Rücken der letzten 5 Jahre.

6. "Ferner habe ich einen Behinderungsgrad von 80 G."

Ist erst bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Bedeutung, die aber auch erst ab Alter 62 beginnt, sofern Sie bis dahin auf 35 Versicherungsjahre kommen.

7. " es wurde festgestellt, das ich dauerhaft voll erwerbsunfähig bin."

Damit hätten Sie Anspruch auf Grundsicherung vom Sozialamt ...sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse das zulassen, Sie also 'bedürftig' sind. Aktuell/Corona sind die Zugangsvoraussetzungen für diese Sozialleistung erleichtert worden. Fragen Sie dazu bei Ihrem örtlichen Sozialamt mal nach ...grundsätzlich nicht persönliche, sondern per Tel. / Fax /E-Mail /Post.

8. "Wenn ja, wie, bzw. mit welcher Begründung sollte ich einen Widerspruch einlegen."

Zur Ausgangsfrage: Med. sind Sie im 'Lot'/der kann nicht mehr, ist EM.
Ist hier schlicht eine Beitragsfrage UND demzufolge, ob der EM-Fall für den richtigen Zeitpunkt ermittelt wurde, damit der 'richtige' 5-Jahres-Zeitraum für die Ermittlung der 36 Monate zugrunde gelegt worden ist.

Fiktiv könnte man anhand der Versicherungsdaten rückschauend feststellen, wann in der Vergangenheit das letzte Mal 36 in 61 vorgelegen hat, wo danach der 'passende' EM-Eintritt liegen müsste. Ob das dann wiederum soz.med. haltbar wäre (EM schon früher eingetreten/feststellbar), ist eine andere Frage.

Beachten Sie aber auch die Experten-Antwort zu einer möglichen 'vorzeitigen Wartezeiterfüllung' und den Voraussetzungen dafür.

Das einfachste Ergebnis wäre, Ihre EM-Rente läge 'eh im Sozialleistungsniveau und Sie können jetzt alternativ die Grundsicherung erhalten, weil Sie keine wesentlichen Einkünfte + Vermögen haben. Dann ist es egal, wie das Einkommen auf dem Kontoauszug genannt wird.

Gruß
w.

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