Hallo M.P.
ich fasse das mal zusammen und habe Nachfragen:
1. die Zeit vom 01.01.2013 - 20.08.2019 ist der (erweiterte) 5-Jahres-Zeitraum, in dem die 36 Monate Pflichtbeiträge liegen müssen ...der Versicherungsfall/die EM wurde auf den 20.08.2019 med. festgelegt?
2. "Pflichtbeiträge wurden im Zeitraum vom 02.01.2013 - 15.08.2016"
...wohl nicht durchgehend, sonst wären die 36 _Pflicht_beitragszeit vorhanden. Diese Zeit umfasst 44 Monate.
3. "Danach habe ich bis zum 30.11.2019 Alg II erhalten und war dann knappe 3 Jahre im EU Ausland."
Dann/nach dem 30.11.2019? Die 3 Jahre EU-Ausland werden erst in 2022 enden. Sie meinen wohl zwischenzeitlich, ich welcher Zeit auch immer. Haben Sie im EU-Ausland gearbeitet, dort Rentenbeiträge gezahlt, und ist das der DRV beim Rentenantrag mitgeteilt worden?
4. "Aber wie sieht es mit den Anrechnungszeiten aus, die man doch evtl. auch erhalten kann, wenn man Alg II erhalten hat und Arbeitssuchend war?"
Anrechnungszeiten können lediglich den 5-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit verlängern, in dem die 36 Monate Pflichtbeiträge liegen müssen. Anrechnungszeiten selbst zählen nicht zu den 36 Monaten ...das Jobcenter hat die Pflichtbeitragszahlung per Gesetz mit Ablauf 2010 eingestellt.
5. Die Ablehnung aus 2014 spielt bei dem jetzigen EM-Antrag keine Rolle mehr. Die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge werden damals in den zurückliegenden 5 Jahren möglicherweise vorhanden gewesen sein, allein Ihr Leistungsvermögen war nicht u6 Std. abgesunken. Jetzt schon, sogar u3 Std./tgl. ...jetzt fehlen aber die Pflichtbeiträge im Rücken der letzten 5 Jahre.
6. "Ferner habe ich einen Behinderungsgrad von 80 G."
Ist erst bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Bedeutung, die aber auch erst ab Alter 62 beginnt, sofern Sie bis dahin auf 35 Versicherungsjahre kommen.
7. " es wurde festgestellt, das ich dauerhaft voll erwerbsunfähig bin."
Damit hätten Sie Anspruch auf Grundsicherung vom Sozialamt ...sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse das zulassen, Sie also 'bedürftig' sind. Aktuell/Corona sind die Zugangsvoraussetzungen für diese Sozialleistung erleichtert worden. Fragen Sie dazu bei Ihrem örtlichen Sozialamt mal nach ...grundsätzlich nicht persönliche, sondern per Tel. / Fax /E-Mail /Post.
8. "Wenn ja, wie, bzw. mit welcher Begründung sollte ich einen Widerspruch einlegen."
Zur Ausgangsfrage: Med. sind Sie im 'Lot'/der kann nicht mehr, ist EM.
Ist hier schlicht eine Beitragsfrage UND demzufolge, ob der EM-Fall für den richtigen Zeitpunkt ermittelt wurde, damit der 'richtige' 5-Jahres-Zeitraum für die Ermittlung der 36 Monate zugrunde gelegt worden ist.
Fiktiv könnte man anhand der Versicherungsdaten rückschauend feststellen, wann in der Vergangenheit das letzte Mal 36 in 61 vorgelegen hat, wo danach der 'passende' EM-Eintritt liegen müsste. Ob das dann wiederum soz.med. haltbar wäre (EM schon früher eingetreten/feststellbar), ist eine andere Frage.
Beachten Sie aber auch die Experten-Antwort zu einer möglichen 'vorzeitigen Wartezeiterfüllung' und den Voraussetzungen dafür.
Das einfachste Ergebnis wäre, Ihre EM-Rente läge 'eh im Sozialleistungsniveau und Sie können jetzt alternativ die Grundsicherung erhalten, weil Sie keine wesentlichen Einkünfte + Vermögen haben. Dann ist es egal, wie das Einkommen auf dem Kontoauszug genannt wird.
Gruß
w.