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Erwerbsminderungsrente - wie Anspruch erhalten?

von Koulchen10.12.2007 | 21:37
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann arbeitet seit 2004 als selbständiger Einzelunternehmer im Hochbau. Er ist Maurermeister und unterliegt daher (noch 56 Monate) der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Handwerkerpflichtversicherung). Nun ist es aber so, daß seine Firma von Beginn an monatlich nicht über 400 EUR abgeworfen hat und er deshalb beitragsbefreit war. Aus diesem Grund bekommt er in den letzten fünf Jahren keine drei Beitragsjahre zusammen und hat folglich seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verloren, was uns ziemlich beunruhigt. Gibt es eine Möglichkeit, diesen Anspruch doch noch irgendwie wiederaufleben zu lassen? Die Zahlen lassen sich einfach nicht schönrechnen, dazu hat er zu viele Fahrtkosten. Meines Wissens kann er auch keine freiwilligen Beträge nacghzahlen, da er pflichtversichert ist. Es wäre sehr nett, wenn Sie uns dazu eine kurze Info geben könnten - danke! Mit freundlichen Grüßen Koulchen

7 Antworten

icham 11.12.2007 | 07:17
Da er nur geringfügig selbständig tätig ist/war, hat auch keine Versicherungspflicht bestanden (wenn Vers.-Pflicht bestanden hätte, hätte Ihr Mann auch Beiträge zahlen müssen). Damit wäre eine freiwillige Beitragszahlung möglich gewesen. Die freiwillige Beitragszahlung ist aber für ein Jahr stets nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. (Zur Zeit also nicht weiter in die Vergangenheit als bis zum 01.01.07). Den Schutz wegen Erwerbsminderung hätte sich Ihr Mann mit freiwilligen Beiträgen nur aufrechterhalten können, wenn er bereits vor dem 01.01.1984 mind. 5Jahre Beiträge eingezahlt hat und seit dem 01.01.1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt gewesen wäre... So wie es aus der Ferne in diesem Fall aussieht, läßt sich ein Schutz wegen Erwerbsminderung nur durch eine erneute laufende Pflichtbeitragszahlung (wenn Ihr Mann als Handwerker mehr als geringfügig tätig und damit wieder versicheurungspflichtig ist) wieder aufbauen...
sorryam 11.12.2007 | 10:41
Man kann sich doch nicht aussuchen, ob die 79,60€ Pflichtbeiträge sein sollen oder freiwillige Beiträge! Da sagt das Gesetz doch ganz klar, dass Selbständige Tätigkeiten mit einem Gewinn von weniger als 400,-€mtl. versicherungsfrei sind. Da kann gar keine Versicherungspflicht eintreten, damit können es keine Pflichtbeiträge sein. Und der freiwillige Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist NUR bei einer gerinfgügigen Beschäftigung möglich, nicht bei geringfügigen selbständigen Tätigkeiten. Ich bitte um Aufklärung bzw. eine Erklärung für mich, wenn ich falsch liegen sollte.
aberam 11.12.2007 | 11:09
Aber er kann der Versicherungspflicht doch nur unterliegen, wenn mehr als geringfügig. Und wenn er angibt 400,-€, dann muss es nachgewiesen werden. Und spätestens dann fällt die Geringfügigkeit auf und er hat gar nichts gewonnen!
Koulchenam 11.12.2007 | 11:20
Hallo allerseits, vielen Dank erst einmal für die zahlreichen Antworten! Allerdings bin ich jetzt erst recht verwirrt. Ich dachte eigentlich auch immer, daß eine Angabe von mindestens 400 EUR nichts bringt, wenn die Rentenversicherung anschließend irgendwann den Einkommensteuerbescheid erhält und sich daraus ergibt, daß es weniger war. Wie sieht das damit nun genau aus? Oder, anders gefragt, wenn alles am Einkommensteuerbescheid hängt, wäre es dann noch möglich, daß unsere Steuerberaterin die noch nicht abgegebene Steuererklärung 2006 schönrechnet und daß mein Mann daraufhin die 2006er Beiträge nachzahlt? Das wären dann ja keine freiwilligen mehr, sondern Pflichtbeiträge. Das Dilemma besteht halt wirklich darin, daß mein Mann sich Tag für Tag totschuftet - von der Arbeitszeit her alles andere als geringfügig! - aber die Reparaturen am Bus und der Diesel den ganzen Gewinn auffressen. Gesünder wird er durch die schwere Arbeit von 12 bis 14 Stunden am Tag definitiv nicht, aber es gibt auch keine vernünftige Alternative, weil im Bauwesen lieber Billiglöhne gezahlt werden und daher keiner gern einen Meister einstellt. Vorab schon mal vielen Dank für die Antworten! Koulchen
Koulchenam 11.12.2007 | 11:35
Kurze Rückfrage an den Experten: Was ist richtig? Daß alles an den tatsächlichen Werten aus dem ESt-Bescheid hängt? Und auch, daß mein Mann die 2006er Beiträge als Pflichtbeiträge nachzahlen kann, wenn sich aus dem ESt-Bescheid eine Rentenversicherungspflicht ergibt? Wenn mein Mann für 2006 und für 2007 entsprechende ESt-Bescheide erhalten würde, müßte er nur noch zusehen, auch 2008 komplett Pflichtversicherungsbeiträge einzuzahlen, dann hätte er wieder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente - korrekt? Falls ja, noch eine wichtige Frage: Verfallen damit Ansprüche, die vor 2004 entstanden sind, oder leben die dann wieder auf? Nicht, daß am Ende der Rentenbetrag nur auf Basis der Jahre ab 2006 berechnet wird... Danke nochmal und Gruß Koulchen
Koulchenam 11.12.2007 | 11:50
Alles klar, jetzt habe ich es verstanden. Vielen Dank! Gruß Koulchen
no nameam 11.12.2007 | 12:39
Ich hätte noch eine kurze Anmerkung: Wenn ich § 165 SGB VI richtig interpretiere, kann ein versicherungspflichtiger selbstständiger Handwerker (wie Ihr Mann) dreierlei verschiedene Arten von Pflichtbeiträgen zahlen. 1. Junghandwerkerbeiträge (fällt weg, deshalb gehe ich nicht näher darauf ein) 2. Regelbeitrag (19,9 % der aktuellen Bezugsgröße, ergibt jedoch im Westen wie im Osten Beiträge über 400 € monatl.) 3. Einkommensabhängiger Beitrag, d. h. der Beitrag wird vom tatsächlichen Einkommen berechnet. Mindestens jedoch 400 €. Das heißt, auch wenn Ihr Mann unter 400 € monatl. verdient, sich aber für die einkommensabhängigen Beiträge entscheidet, werden diese aus 400 € berechnet. 79,60 € also monatl. § 8 Abs. 1 SGB IV bestimmt die Geringfügigkeit zum einen dadurch, dass das monatl. Einkommen REGELMÄSSIG 400 € nicht überschreitet. Das heißt, Ihr Mann fällt aus dieser Geringfügigkeit, sobald er 401 € verdient. Das heißt, er kann den einkommensabhängigen Beitrag zahlen, solange er weiß, dass er zumindest ein bis drei Monate im Jahr über 400 € erzielen wird (und der Steuerberater dies bestätigen kann, diese Bestätigung dürfte der DRV genügen). Ich hoffe, nicht falsch zu liegen. Die Experten mögen mich korrigieren.
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