Guten Tag,
bin Jahrgang 07/51; Schwerbeh. 50%; volle Erw.minderung a. D.;
Falls ich was geeignetes finde und es mir möglich ist, würde ich gerne etwas zu meiner Rente hinzuverdienen. Wenn ich bei einem 400 Euro-Job auf die Versicherungsfreiheit verzichte, bekäme ich dann zusätzliche Entgeldpunkte.
Wie sieht es aus, wenn ich mit 60 Rente wegen Schw.-beh. beantrage und ich weiterhin einen 400 Euro-Job habe. Verringern sich dann die Abschläge um 0,3 % je Monat. Kann ich die Schw.-beh. Rente mit 60 J. Oder 60+5 Mo. beantragen.
Vielen Dank im Voraus
Hallo Rentner 51,
selbstverständlich können Sie neben Ihrer Erwerbsminderungsrente einen Minijob (400-Euro-Job) ausüben. Soweit Sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, dürfte es auch keine Probleme mit Ihrer Erwerbsminderungsrente geben. Unter Umständen (je nach Einzelfall) könnte eine Beschäftigungsaufnahme jedoch den Rentenversicherungsträger veranlassen, eine Überprüfung des Erwerbsminderungsrentenanspruchs zu veranlassen.
Soweit Sie in dem Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, können Sie auch zusätzliche Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen erwerben. Ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ergeben sich jedoch ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte (Zuschlag aus den Beiträgen des Arbeitgebers), welche in Ihrer Höhe jedoch geringer ausfallen als mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. So oder so werden die nach dem Leistungsfall für die Erwerbsminderungsrente erworbenen Entgeltpunkte erst in einer anschließenden neuen Rente berücksichtigt. Die derzeitige Erwerbsminderungsrente wird durch diese Entgeltpunkte also nicht gesteigert. Welche der dargestellten Varianten (mit oder ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) für Sie sinnvoller ist, sollten Sie ggf. in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger erörtern.
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben können Sie frühestens zum 01.08.2011 (mit Abschlag) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen – unterstellt, dass zu diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein evtl. parallel ausgeübter Minijob stellt hierbei keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings vermindert dieser auch nicht (wie von Ihnen angenommen?) die Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente.
Gerade auch im Hinblick auf die Komplexität Ihrer Fragestellung kann ich Ihnen letztlich nur empfehlen, sich hierzu nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.
Wesentliches Merkmal der "Aufstockung" eines Minijobs ist die Aufrechterhaltung oder der Erwerb eines Versicherungsschutzes wegen Erwerbsminderung und des Anspruchs auf Reha-Leistungen. Die "Aufstockung" des Minijobs durch eigene Beitragsleistung lohnt sich für einen Bezieher einer vollen Rente wegen voller Erwerbsminderung aus diesem Grunde im Regelfall nicht.
Die Steigerung der Rentenhöhe wirkt sich erst bei der Alters- bzw. Hinterbliebenrente aus und ist so gering, dass sich eine Amortisation allenfalls in Jahrzehnten ergibt. Eine Änderung der Abschläge für frühzeitige Inanspruchnahme einer Rentenleistung kann durch die "Aufstockung" nicht erreicht werden.
Beiträge für einen Minijob ohne "Aufstockung" werden besonders bewertet: Hat der Versicherte Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung erzielt, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 3, 3a SGB 6 getragen hat, werden hierfür Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Die Berechnung (mit Beispiel) können Sie hier nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_76BR3
Orthografie: Entgelt, Entgeltpunkte (von "entgelten", nicht von "Geld")