Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind kein
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Sie sind daher nicht als
Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
die Beschäftigung während des Rentenbezugs ausgeübt und auch noch während
des Rentenbezugs bzw. vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgegeben wird.