Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Hannelore Eichler,
wenn es sich dabei tatsächlich um eine Entlassungsentschädigung handelt (so hört es sich an) und nicht um rückständiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung, dann liegt kein Hinzuverdienst vor, der bei der EM-Rente zu berücksichtigen wäre. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Am besten geben Sie beim RV-Träger den Dezemberverdienst an und legen gleichzeitig den Abfindungsvertrag mit vor, damit die Rentensachbearbeiter sehen, welcher Betrag nicht als Hinzuverdienst anzurechnen ist.
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