Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente,Kündigung wegen gesundheitlichen Einschränkungen und Abfindigungszahlung

von Hannelore Eichler 14.01.2015 | 13:20
972 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich war 20 Jahre im Betrieb, bis 07/2011 voll beschäftigt. Nach einer schweren Erkrankung rückwirkend unbefristet ab 08/2011 erwerbsgemindert 50% und nach Gesundschreibung seit 01/2013 im gleichen Betrieb 20 Wochenstunden beschäftigt. Durch die gesundheitliche und unüberwindbare zwischenmenschliche Probleme wurde ich zum 31.12.2014 gekündigt. Wir vereinbarten eine Abfindung 1/2 letzter Arbeitslohn mal Beschäftigungsjahre. Ich bat darum, daß die Abfindung erst im Januar 2015 gezahlt wird. Dies erfolgte auch, aber die Abfindung wurde auf die Monatsabrechnug Dezember 2014 berechnet und aufs Gesamtbruttogeld vom Jahr 2014 vermerkt. Jetzt meine Fragen?: Wenn es auf das Gesamtbruttogeld 2014 angrechnet wird, komme ich über die Dazuverdienstgrenze zur Erwerbsminderungsrente und müßte nach meinen Überlegungen bestimmt 1/3 der Abfindung an die Rentenversicherung zurückzahlen? Was kann ich jetzt noch unternehmen, daß die Abfindung auf ein extra Abrechnung fürs Jahr 2015 vermerkt wird. Ein Gespräch mit der Geschäftsleitung erfolgte bereits, bis jetzt ohne Erfolg, mit dem Hinweis, daß ich 2015 ja kein Betriebsangehöriger mehr bin. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen H.E.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.01.2015 | 17:37

Hallo Hannelore Eichler,

wenn es sich dabei tatsächlich um eine Entlassungsentschädigung handelt (so hört es sich an) und nicht um rückständiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung, dann liegt kein Hinzuverdienst vor, der bei der EM-Rente zu berücksichtigen wäre. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Am besten geben Sie beim RV-Träger den Dezemberverdienst an und legen gleichzeitig den Abfindungsvertrag mit vor, damit die Rentensachbearbeiter sehen, welcher Betrag nicht als Hinzuverdienst anzurechnen ist.

1 Antworten

Verweisungam 14.01.2015 | 15:12
Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB VI gilt/gelten: - Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess), ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026