Hallo Einfach ich,
der von Ihnen entwickelte Ansatz zur Abwicklung des Ersatzanspruches mit der Agentur für Arbeit (AfA) entspricht nicht der Gesetzesgrundlage. Angerechnet werden die Leistungen die Ihr Ehegatte von der AfA in Form des Arbeitslosengeldes I (ALG I) erhalten hat. Sollte die Rente höher sein, wie das ALG I sein, wird der Restnachzahlungsbetrag an Ihren Mann zur Auszahlung kommen. Bitte wenden Sie sich für weiter Einzelheiten an die Rentensachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.