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Erwerbsminderungsrente/Nahtlosigkeitsregelung

von Keincheck22.01.2008 | 12:02
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, möchte gerne wissen,ob bei mir die "Nahtlosigkeitsregelung zutrifft.Zuerst zu meinen Fall:Im Juni 2005 erkrankte ich an der Schulter.(5 Op's)Von Juni 2005 bis Dezember 2006 habe ich Krankengeld bezogen.Dann wurde ich durch die Krankenkasse ausgesteuert und habe von Dez.2006 bis Jan.2008 (Nov.2007-Jan.2008 Reha)Arbeitslosengeld I bezogen.Meine im Mai 2007 beantragte Erwerbsminderungsrente wird noch bearbeitet.(Vorraussichtlich über 6 Stunden arbeitsfähig)Nun möchte ich gerne wissen,ob bei mir die Nahtlosigkeitsregelung zutrifft.Bin für jeden Beitrag dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes, während geprüft wird, ob eine Rentenanspruch besteht ("Nahtlosigkeit"), ist nur möglich, wenn die Höchstdauer des Anspruchs noch nicht erreicht ist. Sollte sich das Anspruchsende nicht aus Ihren Unterlagen ergeben, sollten Sie das Datum bei der Agentur für Arbeit erfragen.

5 Antworten

Keincheckam 22.01.2008 | 13:07
Hallo Dirk, erst einmal vielen dank. Können Sie mir auch sagen,wieso diese bei mir zutrifft und wo ich diese beantragen kann?!Mein Arbeitsberater(wer auch sonst!) meinte , sie würde bei mir nicht zutreffen.
dirkam 22.01.2008 | 12:46
Ja, §125 SGB 3 trifft bei Ihnen zu !
dirkam 22.01.2008 | 13:28
Dann hat Ihr Arbeitsberater unrecht. Sollten Sie im laufenden Bezug sein, müssen Sie nichts unternehmen. Erhalten Sie dann einen Änderungsbescheid (Aufhebung) , erheben Sie Wiederspruch und berufen sich auf §125 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html" Ansonsten beantragen Sie ganz Normal. Ist Ihr Anspruch auf ALG1 erschöpft beantragen Sie ALG2. Nach einer "Bedürftigkeitsprüfung erhalten Sie dann diese Leistung. Ob Ihnen da etwas zusteht, können Sie mit Hilfe eines im Internet verfügbarem ALG2 rechner "www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html" ermitteln
Schadeam 22.01.2008 | 13:21
Da brauchen Sie gar nichts beantragen! Die Nahtlosigkeitsregel besagt, dass das ALG solange weiterbezahlt wird, bis über die Rente entschieden ist. Und Sie schreiben doch, dass Sie ALG 1 erhalten! Sollte die Höchstdauer des ALG 1 ablaufen oder bereits abgelaufen sein, erwerben Sie sich keinen neuen Anspruch - dann müssten Sie sich m.E. an die ALG 2 Stellen wenden.
Keincheckam 22.01.2008 | 13:57
Die Höchstdauer des Anspruchs ist gestern erreicht worden.Somit werde ich sofort Arbeitslosengeld II beantrage.Vielen dank an alle.
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