Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse steht Ihnen Arbeitslosengeld I aufgrund der weiterhin andauernden Arbeitsunfähigkeit zu. Die Agentur für Arbeit springt somit nahtlos in die Leistung der Krankenkasse ein. Ihr Beschäftigungsverhältnis ruht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit weiterhin wie beim Krankengeldbezug und Sie gelten auch nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Die Leistung der Agentur für Arbeit endet somit auch sofort mit Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Nach Entscheidung über Ihren Erwerbsminderungsrentenantrag haben Krankenkasse und Agentur für Arbeit ggf. einen Erstattungsanspruch auf rückwirkend bewilligte Rentenleistungen.
Ihr Arbeitsplatz bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente auf Zeit in der Regel erhalten und ruht. Näheres klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber.
Wenn Sie nicht arbeiten können und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, sollten Sie daher zur Überbrückung die Weiterzahlung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Sofern Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind erhalten Sie wieder Ihren vertraglichen Lohn durch den Arbeitgeber.