Hallo Viktoria,
ich denke, Ihre Sorge ist vollkommen unbegründet, solange es sich wirklich nur um eine gelegentliche und unentgeltliche familienhafte Mithilfe handelt.
Ich sage erst einmal etwas zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung:
Solange die Hilfe unentgeltlich erfolgt, liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, sondern reine Familienhilfe (so wie wenn Sie vielleicht auch den Hausputz übernehmen). Ihr Mann muss Sie also nicht als Angestellte bei der Rentenversicherung anmelden. Erst wenn eine (auch geringfügige) Bezahlung erfolgt, sollten Sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund beantragen und dort den Status "Familienhafte Mitarbeit" bestätigen lassen. Dafür gibt es den bundeseinheitlichen Vordruck V027 und den Erläuterungsbogen V028. Wird "Familienhafte Mitarbeit" festgestellt, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, mit der Folge, dass auch keine Pflichtbeiträge zur RV zu zahlen sind.
Nun zur Erwerbsminderungsrente:
Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, wurde für Sie wahrscheinlich ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden am Tag festgestellt. Wenn Sie also nur ab und zu stundenweise mithelfen (unter drei Stunden am Tag), spricht dies in keiner Weise gegen Ihren Rentenanspruch. Sie müssen das der Rentenversicherung auch nicht melden, da es sich ja gar nicht um eine richtige Beschäftigung handelt (siehe oben).
Aus meiner Sicht spricht aber auch nichts gegen eine Infomation an den RV-Träger, wenn Sie sich dann vielleicht ruhiger fühlen.
Letztlich kommt es sowieso nur auf die medizinische Beurteilung an - wenn die RV-Ärzte festgestellt haben, dass Sie nicht mehr drei Stunden arbeiten können, dann müsste für einen Wegfall der Rente eine wesentliche gesundheitliche Besserung eintreten und das ist ja sicher nicht der Fall...