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Experten-Antwort

erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO + em-rente?

von janina21.07.2013 | 09:07
1464 Ansichten
2 Antworten

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hallo, ich weiss, meine frage gehört hier nicht so ganz her, aber ich bin im netz nicht fündig geworden. vielleicht kennt sich hier ja doch jemand aus, weil er/sie in der selben situation ist... also, ich befinde mich seit 2010 in einem privaten insolvenzverfahren und bin seit kurzem in der wohlverhaltensphase. in dieser gilt nach § 295 InsO: der schuldner muss eine angemessene erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare tätigkeit ablehnen. ich bekomme seit diesem monat eine befristete rente wegen voller erwerbsminderung und aufstockend sozialhilfe. kann der treuhänder mich zwingen die erlaubten 3 std./tag x 5 tage (15 std./woche) arbeiten zu gehen, damit ich pfändbares einkommen generiere? oder wird sich der einschätzung der DRV angeschlossen, dass man aus gesundheitlichen gründen nicht mehr arbeiten gehen kann? danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu Ihrem privaten Insolvenzverfahren können in diesem Forum keine Aussagen gemacht werden. Allerdings zu Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie haben diesen Rentenanspruch doch nur erhalten, weil Sie auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Sie haben also überhaupt nicht die Möglichkeit, die erlaubten 3 Stunden täglich zu arbeiten. Ansonsten wäre Ihr Rentenanspruch für die volle Erwerbsminderungsrente auch fraglich. Der Treuhänder kann Sie deshalb dazu überhaupt nicht zwingen.

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1 Antworten

arniam 23.07.2013 | 10:40
hallo, bei voller erwerbsminderung ist es wohl nicht möglich bei unter 3 std. am tag, dass sie in die pfändungsgrenze kommen. für eine person ist dies 1046 euro netto also daher könnte ihr teuhänder dies wohl kaum beim insogericht durchsetzen!!!
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