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Experten-Antwort

Erwerbsunfähig ohne Rentenbezug

von Batja29.12.2018 | 11:48
105 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, meine Frage: Ich habe im Februar 2017 nach der Reha einen Antrag auf EU Rente gestellt. Da ich aber seit Dezember 2015 durchgehend krankgeschrieben war, wurde der 1. Tag der Krankschreibung als Rentenbeginn festgesetzt. Wieso kann sich die RV den Beginn so willkürlich festlegen? In jedem anderen Amt gilt der Tag der Antragsabgabe. Über Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und schöne Grüße

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.12.2018 | 14:35

Hallo Batja,

`DRV´ hat ihnen schon eine passende Antwort gegeben und eine charmante Verlinkung angeboten.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ist im Rentenrecht von doppelt entscheidender Bedeutung. Zum einen müssen zu diesem Zeitpunkt die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Pflichtmonate in den letzten 5 Jahren) erfüllt sein, zum anderen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung entscheidend für die Frage, ab wann ggf. eine Rentenzahlung realisierbar ist. Insbesondere für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre es nicht gerecht, wenn man hier auf ein Antragsdatum abstellt. Denn genau diese Steuerung, die eigene Wahl eines Leistungszeitpunktes, soll nicht möglich sein.

Ähnliches kennen sie auch von ihren privaten Versicherungen. Wenn ich einen Kfz-Schaden habe, 2 Wochen später eine entsprechende Versicherung abschließe und wieder eine Woche später Leistungen für den Schaden haben möchte, dann wird das nicht klappen. Ist mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung das gleiche Muster.

Im übrigen wird der Zeitpunkt nicht willkürlich festgelegt. Der ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers macht sich da schon ´ne Menge Gedanken, da man sich der Bedeutung und der Auswirkungen dieser Feststellung durchaus bewusst ist. Sollten sie mit der Feststellung des Datums nicht einverstanden sein, so kann man auch hier Widerspruch einlegen und eine Überprüfung fordern. Allerdings wird es bei der Überprüfung wieder ausschließlich um den gesundheitlichen Werdegang (ab wann war man nicht mehr erwerbsfähig) gehen und niemals um die Frage ob bzw. wann ein Reha- oder Rentenantrag gestellt wurde.

Experten-Antwortam 29.12.2018 | 22:17

3 Antworten

Schorscham 29.12.2018 | 11:56
Das ist nicht willkürlich sondern eine gesetzliche Vorschrift. Nicht immer. MfG
DRVam 29.12.2018 | 11:57
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung wird durch den sozialmedizinischen Dienst des Rententrägers bestimmt und ist sehr häufig der erste Tag der Krankschreibung. Der Rentenbeginn richtet sich ausgehend von diesem Datum dann noch danach wann der Antrag gestellt wurde und ob es sich um eine befristete oder unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt. Hier können Sie nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5…
W*lfgangam 29.12.2018 | 16:39
Hallo Batja, fragen Sie sich selbst/Ihren Körper, warum er sich das so willkürlich ausgesucht hat?! Der Leistungsfall/EM ist kein 'Wunschkonzert' ... *traurig leider, wenns passiert, aber auch eine 'soziale Matte', um Sie mit der Rente finanziell abzufedern - Sie müssen die Rente ja nicht aktzeptieren, wenn Sie eine bessere Optionen haben. ...Antrag? Ist nur für die rechtzeitigen Fristen von Bedeutung - hat man Ihnen die für die DRV maßgebenden Fristen/bezogen auf Rentenbeginn in Ihrem Antragsverfahren sicher erläutert - zugehört/verstanden? ;-) Gruß w.
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