Bei einer Rente wegen (voller/teilweiser) Erwerbsminderung (aus der gesetzlichen RV) wird ab dem Zeitpunkt des sogen. Leistungsfalles (wann also Erwerbsminderung eingetreten ist) bis zum 60. Lebensjahr eine sogen. Zurechnungszeit den Entgeltpunkten hinzugerechnet.
Dies erhöht regelmäßig die Entgeltpunkte - und wirkt sich gerade bei jüngeren Versicherten nicht unbedeutend auf die Rentenhöhe aus.
Der Wert der einem Monat Zurechnungszeit zugeordnet wird, bemisst sich nach dem Durchschnittswert aus der sogen. Gesamtleistungsbewertung, d.h. dem Durchschnittswert den Sie mit den bislang zurückgelegten Versicherungszeiten (bis zum Eintritt der unterstellten Erwerbsminderung) erreicht haben.
Bedenken Sie dies deshalb bei der Renteninfo, zumal es sich hierbei um einen Bruttobetrag handelt, der noch um die Beitragsanteile zur KV/PV (derzeit ca. 9,5 %) und evtl. Abschläge (bis zu 10,8 % sofern Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr) zu vermindern ist.
Details dazu können bei einer Auskunfts/- und Beratungsstelle vor Ort abgeklärt werden.
Erkundigen Sie sich dann bitte auch - gerade im Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenzen - um die Berechnungsbasis für die spätere Altersrente (es wird indes bis zum Rentenbeginn der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den vergangenen 5 Jahren hochgerechnet). Darüber hinaus um die Auswirkungen von Inflation (derzeit ca. 2,3 %) und der nachgelagerten Besteuerung von Rentenleistungen.
Dann dürften Sie zumindest den Großteil der Renteninfo verstanden haben.
MfG