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Erwerbsunfähigkeit-Rente seit 1997, geb 2.7.50, ab wann Altersrente ohne Abschläge?

von Sven025.03.2010 | 17:38
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Mutter (geb. 2.7.1950) ist seit Februar 1997 Erwerbsunfähigkeit-Rentnerin, ab wann kann Sie ohne Abschläge in Altersrente gehen und beträgt die Höhe der Altersrente dasselbe wie die EU-Rente? Der Grad der Schwerbehinderung beträgt 70%

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sven O,

wie bereits zutreffend ausgeführt wurde, wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abschlagslos gezahlt. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann Ihre Mutter ohne Abschlag nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten zurückgelegt wurden. Hierzu zählt auch die Zeit des Rentenbezuges, soweit dieser mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft. Ob die erforderliche Wartezeit erfüllt ist, können Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger erfahren.

Wartet Ihre Mutter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sind die Altersrenten gleich hoch.

15 Antworten

Frageam 25.03.2010 | 18:10
Was heißt für Sie "ohne Abschläge"? Die Abschläge aus der EM-Rente bleiben ihr erhalten, allerdings wird die Altersrente nicht niedriger als diese.
Antwortam 25.03.2010 | 18:16
Wenn der GdB mit mid.50 bei Ihrer Mutter bereits vor dem 16.11.2000 bestand,kann sie mit 60 abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte bekommen.
Renten-Fachmannam 25.03.2010 | 18:07
Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.08.2013 (nach der Vollendung des 63. Lebensjahres) , wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Die Altersrente kann nicht geringer werden, da die Entgeltpunkte aus der EU-Rente besitzgeschützt sind.
Sven0am 25.03.2010 | 18:21
Hallo, ja der GdB mit mind. 50 lag seit 1996 vor. Allerdings hat sie nur 29 Arbeitsjahre (Beitragsjahre), da die EU-Rente ja schon seit 1997 gezahlt wurde. Bei der Rentenart "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" sind jedoch 35 Arbeitsjahre notwendig. Ist das korrekt das damit diese Rentenart somit nicht möglich ist?
Renten-Fachmannam 25.03.2010 | 18:18
Gab es denn bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit Beginn im Jahr 1997 bereits Rentenabschläge ?
Karina13am 25.03.2010 | 18:20
Hallo, wenn die Mutter bereits seit 1997 EU Rente bekommt, dann hat diese Rente doch gar keine Abschläge und sie kann mit 60 Jahren in die Altersrente wechseln, die dann in gleicher Höhe gezahlt wird. Es sei denn, nach Renteneintritt sind noch rentenrechliche Zeiten zurückgelegt worden. Karina13
Sven0am 25.03.2010 | 18:44
zählt die Zeit der EU-Rente als "rentenrechtliche Zeit", d.h. wird die Zeit der EU-Rente als "Wartezeit" mit angerechnet oder zählen hier nur die nackten Arbeitsjahre.
Schadeam 25.03.2010 | 19:44
Da die Altersrente in 99% aller Fälle identisch mit der vorhergegangenen EU / EM Rente ist und die EU Rente keine Abschläge hat, weil es die damals 1997 noch gar nicht gab, ist das alles eine rein theoretische Angelegenheit. Egal wie das Ding nun heißt, ändert sich nichts am Betrag und es ist eigentlich völlig egal, ob eine AR ab 60 oder erst später möglich ist. Praktischer Tipp: ein kurzer Brief diesbezüglich an den RV Träger und Sie erhalten im Einzelfall die richtige Antwort.
Wolfgangam 25.03.2010 | 19:58
Hallo Sven, (das sind alles Auskenner hier ...mich schüttelts eim wenig ;-) Fakt 1: 1997 gab es bei den EU-Rente keine Abschläge. Geminderte Entgeltpunkte für eine folgende Altersrente bestehen daher nicht. Ihre Mutter wird daher die Altersrente ab 60 wegen EU oder auch wegen Schwerbehinderung (schon am 16.11.2000 bestehend?, aber unwichtig bei AR wegen Schwerbehinderung) ohne Abschläge erhalten. Fakt 2: Mit Beginn der Altersrente findet eine komplette Neuberechnung der Rente statt. Dabei werden die dann gelaufenen Rentenbezugszeiten (bis 55) genauso angerechnet/bewertet, wie die bei Feststellung der EU-Rente hochgerechnete Zurechnungszeit bis 55. In der Summe wird sich möglicherweise ein kleinerer 'Rentenbetrag' (Entgeltpunkte), als bisher ergeben (auch wenn durch die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten seit damals auch eine Kompensation zum Besseren erfolgen kann). Fakt 3: Ihrer Mutter wird es rentenrechtlich nicht schlechter gehen, als bisher - es ist eine latente Chance zum Mehr da ...dazu müsste man die alte Rentenberechnung sehen. Ist aber auch unsinnig, mit der Neufeststellung in Altersrente bekommt Sie das Ergebnis. (Fakt 4: Einige sind nicht so ganz Vergangenheitsbewusst -rentenrechtlich ;-) Gruß w.
Sven0am 25.03.2010 | 20:22
Vielen Dank jedoch wurde die Frage nicht beantwortet ob die Zeit der EU-Rente auch als Pflichtbeitragszeit ("Wartezeit") angesehen wird.
Wolfgangam 25.03.2010 | 20:30
Hallo Sven0, die Zeit des Rentenbezugs bis 55 (deckungsgleich mit der Zurechnungszeit bis 55 aus dem altem Rentenbescheid) zählt mit zur Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Sollte es danach nicht reichen, die 35 erfüllt zu haben, läuft die (ungekürzte) EU bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und wird dann 'umgewandelt' in den selben Betrag - heißt dann nur Altersrente. Wegen der möglichen Feinheiten sollten Sie/Mutter vielleicht doch eine Beratungsstelle in der Nähe aufsuchen. Gruß w.
Schadeam 25.03.2010 | 20:32
Schreiben Sie doch den Brief: dann prüft die DRV, ob 35 Jahre vorliegen und wie hoch die AR wäre.....
Sven0am 25.03.2010 | 21:11
Vielen Dank. Eine letzte Frage: angenommen meine Mutter wartet bis 65 Jahre 4 Monate und es kämen diese 4 Rentenarten als Anspruch in Frage: 1. Regelaltersrente 2. Altersrente für Frauen 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen 4. Altersrente für langjährig Versicherte Gibt es bei jeder diese 4 Rentenarten eine Abweichung in der Auszahlungshöhe oder ist der Auszahlungsbetrag 4x dersselbe?
Schadeam 25.03.2010 | 21:27
Da, wie von Wolfgang und mir schon wiederholt ausgeführt, der Altersrentenbetrag identisch mit der bisherigen EU Rente sein dürfte, stellt sich diese Frage auch wieder nur in der Theorie! Abgesehen davon sind die Bedingung für die AR für Frauen, nämlich mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge ab dem 40. Lj, nicht erfüllt , da Ihre Mutter schon mit 47 erwerbsunfähig wurde:-)) Da keine Abschläge anfallen, gilt: Altersrente=Altersrente.
Wolfgangam 25.03.2010 | 21:23
Hallo Sven0. zunächst eine Korrektur von mir/Schreibfehler ... > Fakt 1: 1997 gab es bei den EU-Rente keine Abschläge. Geminderte Entgeltpunkte für eine folgende Altersrente bestehen daher nicht. Ihre Mutter wird daher die Altersrente ab 60 wegen EU oder auch wegen Schwerbehinderung (schon am 16.11.2000 bestehend?, aber unwichtig bei AR wegen SCHWERBEHINDERUNG - bei ERWERBSUNFÄHIGKEIT meinte ich) ohne Abschläge erhalten. > Gibt es bei jeder diese 4 Rentenarten eine Abweichung in der Auszahlungshöhe oder ist der Auszahlungsbetrag 4x dersselbe? Grundsätzlich JA. Sie sollte allerdings den frühestmöglichen Termin/Altersrente wahrnehmen mit dem aktuell geringsten Abschlag bei dieser Altersrente (AR Schwerhinderung bzw. wegen EU), 'günstiger' kann es nicht mehr werden - da ist vielleicht noch ein kleiner Mitnahmeeffekt wegen der Kindererziehungszeiten (Neubewertung ab 96 bis 98 dabei - ich erinner mich grad nicht dran, ob das damals automatisch bei laufenden Renten erfolgte, oder erst in der Folgerente passierte) - jeder späterer Termin der 'Umwandlung' in Altersrente lässt eher weniger erwarten ...auch hier: die bisherigen der Rente zugrunde liegenden Werte sind besitzgeschützt, auch bei aller spätester Umwandlung (65 + xx) Gruß w.
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