Erwerbsunfähigkeit /Selbstständig

von
Freezer

Hallo!

Ich erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bis in den Eintritt in die "normale" Rente. Nun möchte ich aber zumindest einen größeren Teil meines Lebensunterhaltes nach und nach wieder selber bestreiten und habe zwei Fragen:
1. Als Reitlehrerin kann ich nicht voll für einen Verein arbeiten, die Anstrengungen wären zu hoch. Wohl kann ich aber selbstständig Reitunterricht für Reiter mit eigenem Pferd geben, ich muss keine Betreuung machen und kann auch mal sitzen. Daß geht aber nicht auf Minijob-Basis, da die Kunden nicht alle im selben Verein sind. Kann ich mich selbstständig machen, obwohl -zumindest in den nächsten 1-2 Jahren- der Verdienst nur bis 400 Euro gehen würde? Bleibt die Rente erhalten, auch wenn ich keinen Minijob habe, sondern eben selbstständig bin? Könnte ich "Ärger" wegen Scheinselbstständigkeit bekommen wg. des niedrigen Verdienstes?

2. Angenommen, es geht mir gut und ich bekomme irgendwann nur noch z.B. 1/4 Rente. Und dann geht es urplötzlich sehr schlecht und ich kann nur deutlich weniger oder vielleicht gar nicht mehr arbeiten, wie schnell wird die Rente dann wieder erhöht? Gibt es dann jedesmal eine erneute Prüfung? Und den damit verbundenen Zeitaufwand?

Ich bin 41 Jahre und glaube, noch etwas zum Leben beitragen zu können. Allerdings kann ich es mir gar nicht leisten, im Ernstfall ohne Rente dazustehen.

Vielen Danke für Ihre Antwort.

Mit besten Grüßen,

Anja Schöne

Experten-Antwort

Wenn der Verdienst/Einkommen unter 400,- EUR bleibt passiert an der EM-Rente nichts. Wenn es über 400,- EUR kommt wird erstens die EM-RT gekürzt und zweitens werden Sie rentenversicherungspflichtig als selbstständiger Reit-"Lehrer" und müssten Beiträge zahlen! (Scheinselbständiger werden Sie nicht!) Wenn die EM-RT gekürzt wurde, wird sie ebenso wieder voll gezahlt, wenn der Verdienst sich ändert. Bei wechselweiser Arbeitssituationen müssen Sie mit Überprüfungsanträgen rechnen. Informieren Sie sich konkret bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.

von
Batrix

Wenn Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem alten (bis 2000 gültigen) Recht beziehen, steht jedliche (auch geringfügige) selbständige oder freiberufliche Tätigkeit dem Rentenbezug entgegen!

MfG, Batrix

von
Heinerich

Diese Sonderregelung für Selbständige wurde vom Gesetzgeber mit der Einführung der EM-Renten aufgehoben. Es gilt die gleiche Hinzuverdienstregel (auch bei Selbständigen) wie nach neuem Recht.

Gruß

von
sab

Schon mal was von § 302b SGB VI gehört?

Bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01.01.2001 begonnen hat, führt auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem 31.12.2000 zu einem Wegfall des Anspruchs auf diese Rente.

Es ist allerdings zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.

Siehe auch http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_302BR2.3&a=true

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