Das Einkommen aus der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit ist rentenunschädlich. Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ab 01.01.2008 weniger als 355 € brutto verdienen, hat dies ebenfalls keine Auswirkung auf Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente.
Anmerkung:
Derzeit läuft ein Gesetzgebungsverfahren. Danach ist geplant, die rentenunschädliche Grenze auf 400 € anzuheben.
Wird die Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsunfähigkeitsrente (Rentenbeginn vor 01.01.2001) überschritten, kann diese nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung weiterer Hinzuverdienstgrenzen geleistet werden.
Für eine volle Berufsunfähigkeitsrente beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze (jeweils ab 01.01.2008) 708,23 €, für eine 2/3 Rente 944,30 € und für eine 1/3 Rente 1.167,95 €.
Das sind die Mindesthinzuverdienstgrenzen. Gesetzlich ist für jeden Rentenbezieher eine individuelle Hinzuverdienstgrenze vorgesehen. Diese erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Grundsätzlich unterliegen auch die Erwerbsunfähigkeitsrenten der Besteuerung. Ob tatsächlich auch Steuern zu entrichten sind, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Rentners ab. Konkrete Auskünfte kann hier nur das Finanzamt geben.