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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeit wg. Autismus festgestellt

von Oslo15.09.2010 | 09:38
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9 Antworten

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Ich bin 39 und es wurde Erwerbsunfähigkeit wg. Autismus festgestellt. Autismus ist angeboren, ich habe zeitlebens keinen Zugang zum Erwerbsleben gefunden, von sehr kurzen Episoden abgesehen. Dass meine Probleme aber an "Autismus" liegen, wurde aber eben erst jetzt festgestellt. (Feststellungsbescheid GdB 60) Welche Möglichkeiten habe ich nun aus Rentensicht? Kann ich Rente beantragen (abgesehen davon, dass ich praktisch keine Entgeltpkte erworben habe) ? Ich hörte, es gäbe auch eine EU-Rente, bestünde da prinzipiell Anspruch? Danke für hilfreiche Erklärungen! Oslo

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Oslo, ich schließe mich der Aussage von Hitzeopfer an. Wenn, wie vermutet, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.Bsp. 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) nicht erfüllt sind, gibt es jedoch noch Alternativen. Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, z.Bsp. wegen einer Behinderung seit seiner Geburt, nicht erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er nach seiner Leistungsminderung für insgesamt 20 Jahre Beiträge gezahlt hat. Diese Regelung betrifft aber in der Regel nur Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind oder waren oder deren Eltern beispielsweise entsprechende freiwillige Beiträge gezahlt haben. Aber das scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Also, am besten einen Termin in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Dort wird man schnell feststellen, ob in Ihrem Versicherungskonto ausreichend Zeiten für eine Rentegewährung vorhanden sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

gedanklich zusammenfassend: Anspruch auf Rt wg. Erwerbsm. ist noch nicht geprüft, sollte aber geprüft werden. Besteht kein Anspruch aus versicherungsrechtlichen Gründen, wohl aber aus med. Gründen, wäre ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsmind. zu prüfen. Die Zuständigkeit liegt auf Landkreisebene, bzw. Kommune. Dort wären Details zur Leistung zu erfragen. Das Einkommen eines Ehepartners, das eigene Einkommen, ggf. vorhandenes Vermögen sind immer von Bedeutung bei den nachrangig zu erbringenden Sozialleistungen nach dem SGB II, bzw. SGB XII. Fragen Sie bitte trotzdem an, damit man Ihnen den Voraussetzungsaspekt "Hilfebedürftigkeit" genau erläutert. Weitere Möglichkeit der Internet-Recherche: www.deutsche-rentenversicherung.de\Leisungen\Grundsicherung. Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise klären mglw. schon Ihre Fragen.

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7 Antworten

Hitzeopferam 15.09.2010 | 10:10
Sehr geehrter Oslo, ohne Antrag kann ein möglicher Anspruch nicht festgestellt werden. Ich vermute, dass die vorliegende Feststellung im Rahmen eines Grundsicherungsersuchen vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang prüft der zuständige RV-Träger in der Regel auch, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Massgebend sind hier grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren sowie mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor med. Leistungsfall. Aus Ihrer Schilderung halte ich es für unwahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Genaueres kann Ihnen jedoch nur Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen bzw. in der Regel erhält auch der Träger der Grundsicherung im Rahmen der Feststellung eine entsprechende Info.
Klemensam 15.09.2010 | 14:55
Ergänzend wäre noch anzumerken, das eine Erwerbsminderung ( Erwerbsunfähigkeit ist ein alter Begriff, den es so nicht mehr gibt ) n u r von der Rentenversicherung nach einer eingehender medizinischen Überprüfung festgestellt wird. Da Sie ja noch gar keinen EM-Rentenantrag gestellt haben wie Sie schreiben, hat die RV in ihrem Fall doch noch gar keine Erwerbsminderung festgestellt. Aussagen von anderen Behörden ( wie der Agentur für Arbeit, dem Grundsicherungsamt , des Versorgungsamtes etc. ) sind da irrelavant, da diese Behörden keine Entscheidungsbefugnis hinsicht der Feststellung einer Erwerbsminderung und damit der Zahlung einer EM-Rente haben.
Schadeam 15.09.2010 | 15:47
Da liegen Sie leider daneben: Wenn Grundsicherung (wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer) bewilligt ist, ist dies in aller Regel auch im Vorfeld von der DRV geprüft worden........und wenn bei dieser Prüfung rausgekommen ist, dass der Kund zwar medizinisch voll EM ist, aber die Versicherungszeiten eindeutig nicht aufweist, wird der Kunde natürlich auch nicht zur Antragstellung aufgefordert.
Klemensam 15.09.2010 | 17:43
für den Hinweis. Man lernt ja nie aus... Wobei wir ja nicht wissen welche Leistungen @Oslo derzeit bekommt. Das er wirklich Grundsicherung bekommt schreibt er ja nicht explicit Ich denke, er bezieht sich da eher auf den Festsellungsbescheid des Versorgungsamtes die im einen GdB von 60% bescheinigen. Aber das hat mit einer EM ja nix zu tun... Insofern wäre es hilfreich zu wissen, wer bei @Oslo die EM festgestellt haben will.
Osloam 16.09.2010 | 12:30
Hallo und danke für die vielen Antworten! Grund meiner Fragen ist, dass ich aufgrund meiner aut. Konstitution mir den "langen Weg durch die Institutionen" kaum zutraue. Man *wartet* dort ja nicht unbedingt auf EMR-Anträge, angesichts der Kassenlage usw. Schon den Seelen-Striptease bei der reinen Diagnose war für mich heftig. Das ist kein Vorwurf an die jeweiligen Stellen; wie soll man's machen; es ist aber trotzdem Fakt. Daher wüsste ich gern im Vorfeld, ehe ich dem Rat auf EM-Feststellung überhaupt folge, wo da der praktische Nutzen läge. Ob meine Probleme und fin. Belastungen dadurch ggf. geringer würden. Meine Berufsbiografie schließt das aber aus, nach Euren/Ihren Infos. Grundsicherung wäre das einzige, was ggf. bewilligt würde. Da aber meine Frau gerade eine freiberufl. Tätigkeit begonnen hat, nehme ich an, dass sie nun betrachtet wird als mir gegenüber UH-pflichtig. Frage wäre dann, ob ein 2-Personen-Jahresnetto um 12.000 EUR (geschätzt) zumindest *ergänzende* Grundsicherung erlauben würde. Vielleicht weiß das jemand? Aber das gehört vermutlich in ein anderes Forum. Nochmals danke also für die Antworten... in der Sache zwar unerfreulich in meiner Lage, aber sie ersparen mir immerhin viel sinnlosen Papierkrieg. MFG an alle, Oslo
Klemensam 16.09.2010 | 16:39
Wenn Sie keinen Antrag auf EM stellen werden Sie nie wissen wo Sie auch wirklich Erwerbsgemindert sind. Sie sollten sich darum bitte nicht als erwerbsgemindert bezeichen, solange dies nicht von der RV wirklich festgestellt wurde ! Auch mit Autismus ist man nämlich nicht undedingt immer und vor allem zwangsläufig auch Erwerbsgemindert. Und ob man selbst meint, das man EM ist spieilt dabei keine Rolle. Da wären Sie nicht der erste der dann enttäuscht wäre wenn die RV das nicht so sieht.... Lassen Sie doch den EM-Antrag bei ihrer Stadtverwaltung/Bürgerbüro ausfüllen und sich im Verfahren dann vom VDK/SOVD beraten/vertreten, wenn ihnen das zuviel ist. Einen anderen Rat kann man ihnen nicht geben.
Osloam 16.09.2010 | 18:35
für alle Antworten. Ich bin jetzt auch Mitglied im SOVD, sicher werde man mir dort Assistenz für alles Weitere geben. @Kleimens : bitte die unklaren Formulierungen im Eingangs-Post zu entschuldigen, war nicht manipulativ gemeint. Begrifflichkeit ist mir erst jetzt ungefähr klar. Einen guten Weg allen wünscht Oslo einen guten Weg
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