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Erwerbsunfähigkeitsrente

von Andi3116.10.2008 | 16:42
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein 27-jähriger möchte wegen einer psychischen Erkrankung die Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen.Die Wartezeit von 5 Jahren(einschließlich Schulausbildung)dürfte erfüllt sein,die 36-monatigen Rentenbeitragszeiten werden jedoch nicht erreicht. Die Frage lautet:Kann die Beitragslücke durch eine freiwilligen Nachversicherung und ggf.in welcher Höhe ergänzt werden um den o.g. Rentenanspruch zu erwerben? Rentenanspruch

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Lange Reden, kurzer Sinn: Erwerbsminderungsrente beantragen und Ergebnis abwarten.

P.S.: Wenn überhaupt, sollte die Rentenauskunft unter Hinweis auf die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI beantragt werden, sonst werden Sie keine Ausführungen zur EM-Rente entnehmen können.

7 Antworten

-am 16.10.2008 | 17:14
1.) Schulausbildung zählt NICHT zur Wartezeit von 5 Jahren. Diese besteht AUSSCHLIEßLICH aus Beitragszeiten. 2.) Die 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren sind nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung z.B. innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (auch Schulausbildung) / während einer Ausbildung eingetreten ist.
Chrisam 16.10.2008 | 17:48
Zu Punkt 2.) müsste man noch ergänzen, dass die Wartezeit vorzeitig nur bei VOLLER Erwerbsminderung erfüllt ist und man muss in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben.
egalam 16.10.2008 | 17:49
....ich würde vorab empfehlen, mir eine Rentenauskunft über die zu erwartende Rentenhöhe einzuholen. Vielleicht wäre ja mit 27 auch eine berufliche Reha ein guter Weg???
@chrisam 16.10.2008 | 18:05
mit der vollen EM hast Du natürlich recht. Aber das eine Jahr Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren braucht man nur, wenn die 5jährige Wartezeit nicht erfüllt ist, also zur tatsächlichen vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Als Ersatz für die 3 jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren reicht der Tatbestand (also volle EM innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung) bereits aus.
KSCam 16.10.2008 | 18:41
mit der Rentenauskunft wird das nicht so einfach, die macht der Computer nicht so gerne, wenn er noch keine 5 Jahre Beitragszeit hat.:)))
Chrisam 16.10.2008 | 22:16
Verstehe ich ehrlich nicht ganz. Die Wartezeit ist doch erst vorzeitig erfüllt, wenn beide Voraussetzungen (UND) erfüllt sind. Erst dann sind die 3 Pflichtjahre nicht mehr erforderlich.
@chrisam 17.10.2008 | 06:46
Voraussetzungen für eine EM-Rente (§43 Abs. 1 und 2 SGB VI): 1.) Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der EM UND 2.) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge Zu 1.) Wenn die 5jährige Wartezeit nicht erfüllt ist, ist die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §53 SGB VI) zu prüfen. D.h.: - §53Abs.1: Arbeitsunfall etc. UND Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls UND in den letzten 2 Jahren mind. 1 Jahr Pflichtbeiträge oder -§53Abs.2: Eintritt der EM innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung UND in den letzten 2 Jahren mind. 1 Jahr Pflichbeiträge zu 2.) Wenn die Wartezeit tatsächlich erfüllt ist, ist die sog. 3/5-Belegung zu prüfen, d.h. ob in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge vorgelegen haben. Nach §43 Abs. 5 SGB VI ist diese 3/5-Belegung nicht notwendig, wenn die EM aufgrund eines Tatbestandes aus §53 SGB VI (=vorzeitige Wartezeiterfüllung) eingetreten ist; d.h. Eintritt der EM aufgrund eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausblidung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des §53 (also mind. 1 Jahr Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren) sind hier nicht von Bedeutung. PS. Wenn jemand die Wartezeit von 5 Jahren vorzeitig und nicht tatsächlich erfüllt hat, so ist automatisch auch die 3/5-Belegung erfüllt... Lg, Batrix
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