Erwerbsunfähigkeitsrente altes Recht

von
Kathra

Hallo, ich beziehe seit 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach alten Recht und möchte gerne wissen ob ich die tägl. Stundenbegrenzung, also unter 3 Stunden wie die Erwerbsminderungsrente, einhalten muss. Vielen Dank

von
W°lfgang

Hallo Kathra,

auch wenn Ihre 'alte' EU-Rente inzwischen in die 'neue' EMRT 'umgewandelt' worden ist, gelten die alten Bedingungen (u. a. Leistungsvermögen auf weniger als die Hälfte eines seinerzeit vergleichbaren Versicherten) weiter. Lediglich im Rahmen eines parallelen Hinzuverdienstes wird 'Best-Off' zu rechnen sein.

Gruß
w.

von
Rainer

Zitiert von: W°lfgang
die alten Bedingungen (u. a. Leistungsvermögen auf weniger als die Hälfte eines seinerzeit vergleichbaren Versicherten
Das war noch halbwegs seriös und funktionell im Gegensatz zur heutigen Fernsehsendung"Schätzen Sie mal"!

Experten-Antwort

Hallo Kathra,

dem Beitrag von „W°lfgang“ kann ich grundsätzlich zustimmen. Der Anspruch auf die zum 01.07.2017 inzwischen in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelte Rente besteht unter den "alten Bedingungen" weiter. Allerdings besteht der Anspruch auch, wenn Sie die "neuen Bedingungen" für die Rente wegen voller Erwerbsminderung einhalten. Wenn Sie täglich drei Stunden oder länger arbeiten, wird der Rentenversicherungsträger prüfen, ob Ihr Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente weiterhin besteht. Wenden Sie sich bei einer geplanten Beschäftigungsaufnahme an Ihren Rentenversicherungsträger. Er kann auch für einen gewissen Zeitraum eine rentenunschädliche Arbeitserprobung prüfen.

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