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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente- Gesetze

von Pinnecker14.12.2010 | 23:30
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine Patientin erlitt 1990 einen Unfall. Seither ist sie dauernd voll arbeitsunfähig. 1995 wurde wegen Scheidung eine Kontenklärung gemacht. Ab 2002 erklärte die BFA in den Rentenbescheiden immer Wartezeit wegen EU nicht erfüllt. Das Sozialamt sah keinen Handlungsbedarf die Rente anzufordern und wollte auch kein Gutachten erstellen wegen MDE. Ebenso das Arbeitsamt nicht weil angeblich nicht zuständig. In 2010 erfuhr die Patientin, daß sie auch einen Antrag stellen kann wenn der Unfall innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung war. Die BFA bestätigte dann durch ein Gutachten ( das 1. Überhaupt über MDE) den Leistungseintritt 1990. Rente soll ab 2010 gezahlt werden weil vorher kein Antrag gestellt war. Wie aber konnte die Patientin wenn sie überall abgewiesen wurde mit falschen Informationen? Und was hätte sie tun können da die Gutachten selbst vom VDK immer nur für den GDB genehmigt waren und so nie einen MDE feststellen durften? Nach welchem Gesetz wird sie nun behandelt - die ist wichtig da ihr dann auch evtl. Krankenunterhalt aus der Ehe gewärt werden mußte - so bekommt sie gar nichts! Wie ist nun der Eintritt des Leistungsfalls und damit auch das Anrecht auf EU zu betrachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (hier: beim Rentenversicherungsträger).

2. Abhänigig von der Antragstellung sind Leistungen zu erbringen.

3. Sie schreiben, dass ab dem Jahr 2002 der RV-Träger in den "Rentenbescheiden" mitgeteilt hat, dass die Wartezeit nicht erfüllt war. Wurde die vorzeitige Wartezeit im Jahre 2002 beim RV-Träger nicht geprüft, gfls. ist dies im Rahmen des sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs zu prüfen.

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3 Antworten

-_-am 15.12.2010 | 00:01
Die Wartezeit nach § 50 SGB VI war nicht erfüllt. Insofern war die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung richtig. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__50.html Eine Aufklärung, dass die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt gewesen sein könnte, hätte nur erfolgen können, wenn die Deutsche Rentenversicherung Kenntnis darüber erhalten hätte, dass ein Unfall den Eintritt der Erwerbsminderung verursacht hat. Das war offensichtlich nicht der Fall. Regelmäßig wird ein solcher Sachverhalt erst durch die Rentenantragstellung an den Rentenversicherungsträger herangetragen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__53.html Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__99.html Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der oben genannten Stellen eingegangen ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__16.html Ein Beratungsfehler müsste vom Leistungsberechtigten nachgewiesen werden.
Schadeam 15.12.2010 | 09:56
Wahrscheinlich sind mit den "Rentenbescheiden ab 2002" die "jährlichen Renteninformationen gemeint. Und wenn das so ist, kann man der DRV nicht vorwerfen, dass anlässlich maschineller Aktionen keine Individualprüfung vorgenommen wurde. Kein Antrag = Keine Leistung
W*lfgangam 15.12.2010 | 20:50
Hallo Pinnecker, > Das Sozialamt sah keinen Handlungsbedarf die Rente anzufordern und wollte auch kein Gutachten erstellen wegen MDE. Sei wann läuft die Sozialhilfe? Welche Leistung wurde konkret gezahlt? Wurde zufällig Grundsicherung seit 2003 (?) gezahlt? > Wie aber konnte die Patientin wenn sie überall abgewiesen wurde mit falschen Informationen? Ist sie je bei einer Beratungsstelle für Rentenfragen gewesen (DRV/Stadt/Gemeinde/Rathaus/Rentenberater/VdK/Sozialverband) - und wäre das dokumentiert? Gruß w.
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