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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente + Hinterbliebende Rente + Minijob

von M. Wegner02.02.2012 | 21:06
2860 Ansichten
4 Antworten

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Ich erhalte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 816,00 Euro. Wie hoch darf der Selbstbehalt sein, damit ich von der Witwenrente nichts abgezogen bekomme? Des Weiteren beziehe ich aus einem Minijob 330,00 Euro monatlich. Wie wird der Minijob auf die Renten angerechnet? Vielen Dank im Voraus. MfG

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Freibetrag für die volle Gewährung einer Witwen-/Witwerrente beträgt ab 01.07.2011 725,21 €. Von Ihrer Erwerbsminderungsrente (Brutto)werden pauschal 13% bei einem Rentenbeginn vor 2011 oder 14 % bei einem Rentenbeginn nach 2010 abgezogen. Von Ihrem Minijob wird nichts abgezogen, wenn Sie keine Aufstockungsbeiträge zahlen. Sollten Sie auf den vollen Rentenbeitrag aufstocken, sind 40 % abzuziehen. Die Nettobeträge sind dann zu addieren.

Von dem dann errechneten Nettoeinkommen ist der obengenannte Freibetrag abzuziehen und ergibt das anrechenbare Einkommen. Von diesem Betrag werden dann 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Einkommensanrechnung stellt sich wie folgt dar (Ich habe gerundete Werte und eine vereinfachte Darstellung gewählt!):

eigene Bruttorente (800,- € abzgl. 13% = 696,- €) + Minijob (330,- € abzgl. 0 % = 330,- €) ergibt ein pauschalisiertes Nettoeinkommen von 1026,- €. Hiervon ist der Freibetrag von 725,- € abzuziehen, sodass sich ein anrechenbares Einkommen von 301,- € ergibt. Von diesen 301,- € werden 40 % (= rd. 120,- € auf die zu zahlende Bruttowitwenrente angerechnet.

Haben Sie vor 2002 geheiratet und ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren beträgt die Witwenrente 60 % der Versichertenrente des Verstorbenen. Daraus ergibt sich dann eine Witwenrente (Brutto) von 600,- € (1200,- € x 60% = 720,- € abzgl. 120,- €). Hiervon sind dann ggf. noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.

Bei Aufgabe des Minijobs sollten Sie sich unverzüglicch melden, damit die Einkommensanrechnung überprüft werden kann, der Wegfall des Einkommens würde zu einer höheren Witwenrente führen, da Ihre eigene Rente unterhalb des Freibetrages liegen würde.

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2 Antworten

M. Wegneram 03.02.2012 | 09:01
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort! Meine Erwerbsunfähigkeitsrente hat vor dem 2011 begonnen. Das heitß von dieser Rente werden ab jetzt 13% abgezogen? Oder wurden diese 13% bereits schon abgezogen bevor ich die Witwenrente erhalte habe? Bei meinem Minijob bezahlte ich selbst keine Aufstockungsbeträge! Der Arbeitgeber führt den Pauschal-Abtrag gesetzlich ab. Bedeutet das, dass ich bei meinem Minijob nichts abgezogen bekomme und dieser nicht auf die Renten angerechnet wird? Falls der Minijob angerechnet wird und ich diesen jetzt aufgeben würde, wird dieser dann für das ganze letzte Jahr trotzdem angerechnet? Falls er angerechnet wird gibt es einen monatlichen Freibetrag, so das nicht der ganze Minijob angerechet wird? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir eine Beispielsrechnung schicken würden. Meine Erwerbsminderungsrente beträgt 800,00 Euro. Mein Ehemann hatte eine Rente in Höhe von 1200,00 Euro daraus egibt sich die Witwenrente... Bei meinem Minijob verdiene ich 330,00 Euro monaltich. Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihr Bemühen...
M. Wegneram 06.02.2012 | 12:59
Die Beträge die zur Beispielsrechnung gedient haben, waren Nettobeträge! Somit würde meine Rente überhalb der Grenze liegen. Wie wirkt sich mein Minijob dann darauf aus?
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