Hallo angi ,
kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ist, u.a., eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlte Fahrkostenerstattung, sofern diese nach § 40 Einkommenssteuergesetz (EStG) pauschal versteuert wird oder nach § 3 EStG steuerfrei ist.
Bei laufendem Rentenbezug ist der Rentenempfänger verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung schriftlich anzuzeigen.