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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Kindererziehungszeiten (Mütterrente)

von Tuareg201402.07.2019 | 17:03
85 Ansichten
3 Antworten

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Erhalte seit 1985 eine EU-Rente und habe zwei Kinder erzogen (1980 + 1982); im Zuge der Gewährung von Zusatzpunkten für die Mütterrente II wird festgestellt, dass in meiner Erwerbsunfähigkeitsrente keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden; daher habe ich auch keinen Anspruch auf die seit 01.2019 geltende Mütterrente II (0,5 Punkte per Kind)...Die Mütterrente würde erst bei der Altersrente zum tragen kommen.... Was ist das für ein Nonsens? Warum wurden die Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung der Eu-Rente nicht berücksichtigt obwohl sie lt. Bescheid aus 1987 mit jeweils 12 Monaten anerkannt wurden? Werden bei der EU-Rente Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt? Wer kann hierzu (fundiert) was sagen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tuareg2014 ,

mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) ist erstmals die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden.

Das Gesetz ist zum 01.01.1986 in Kraft getreten.

Vor dem 01.01.1986 zurückgelegte Kindererziehungszeiten wurden nur bei nach 1920 geborenen Eltern für zukünftige Versicherungsfälle, spätestens jedoch mit Beginn der Regelaltersrente berücksichtigt.

In Ihrem Fall heißt das, dass Sie zwar nach 1920 geboren sind, aber vor in Kraft treten des Gesetzes bereits im Rentenbezug waren, d.h. der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit liegt vor dem 01.01.1986.

Daher können Ihre Kinder erst bei Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden.

Die damalige Rechtsänderung ist für die nach 1920 geboren Eltern nicht (!) rückwirkend anzuwenden.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung ist durch das Urteil des BVerfG vom 07.07.1992, AZ: 1 BvR 761/91, bestätigt worden.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, ob eine Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist.

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2 Antworten

KSCam 02.07.2019 | 18:04
Ist doch wahrscheinlich eine unendliche Geschichte und die (richtige) Expertenerklärung haben Sie doch wahrscheinlich schon x- mal gehört - als 1986 die Kinderzeiten eingeführt wurden - 2014 bei der Erhöhung von 1 auf 2 Jahren - jetzt bei der Erhöhung auf 2,5 Jahren da haben Sie doch jedes Mal gefragt "warum ich nicht?" und jedes Mal die Antwort erhalten "weil es damals als Sie berentet wurden noch keine Kindererziehungszeiten gab". Und jedes Mal war dann die Antwort: "das kommt bei der späteren Altersrente". Das entspricht der Rechtslage! Klar dass ihnen das nicht passt, aber haben Sie auch bei jedem Spargesetz seit 1986 gefordert, dass es auch auf Sie anzuwenden ist? Fordern Sie dass Sie auch 10,8% Abschlag auf die EM Rente bekommen müssten? dass Ihre Schulzeiten nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet werden dürfen? dass Ihnen das Jahr Schule zwischen 16 und 17 gestrichen werden muss? u.v.m..... Nein, das fordern Sie nicht, für Spargesetze will man natürlich den Vertrauensschutz, Verbesserungen will man natürlich einstreichen...... Verständlich aber die Welt ist nicht gerecht!
KSCam 04.07.2019 | 16:49
Na ja, das was Sie ergänzend nun erklärt haben - was einen absoluten Sonderfall darstellt, nämlich dass die Erhöhung von 1 auf 2 Jahre 2014 fehlerhaft anerkannt worden ist - habe ich "Dummschwätzer KSC" nun wieder nicht riechen können.......hätten Sie das gleich deutlich so erwähnt...... Und wer andere als Dummschwätzer bezeichnet und von "Klappe halten" redet, sollte andererseits auch nicht allzu empfindlich sein und auch selbst Kritik einstecken können und nicht alles als Beleidigung auffassen. Nur so als Anmerkung.
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