Hallo Tuareg2014 ,
mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) ist erstmals die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden.
Das Gesetz ist zum 01.01.1986 in Kraft getreten.
Vor dem 01.01.1986 zurückgelegte Kindererziehungszeiten wurden nur bei nach 1920 geborenen Eltern für zukünftige Versicherungsfälle, spätestens jedoch mit Beginn der Regelaltersrente berücksichtigt.
In Ihrem Fall heißt das, dass Sie zwar nach 1920 geboren sind, aber vor in Kraft treten des Gesetzes bereits im Rentenbezug waren, d.h. der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit liegt vor dem 01.01.1986.
Daher können Ihre Kinder erst bei Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden.
Die damalige Rechtsänderung ist für die nach 1920 geboren Eltern nicht (!) rückwirkend anzuwenden.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung ist durch das Urteil des BVerfG vom 07.07.1992, AZ: 1 BvR 761/91, bestätigt worden.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, ob eine Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist.