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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente und Gewerbe ?

von Hustinette27.09.2012 | 10:57
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4 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit ca 5 Jahren Eu-Rente.Bisher habe ich nichts dazu verdient.Ich male Hobbymäßig und ab und an spende ich auch mal Werke für gute Zwecke. Nun bin ich schon mehrfach gefragt worden warum ich kein Kleingewerbe anmelde und für mich selber verkaufe. Kann man ein Kleingewerbe haben trotz EU-Rente ? Wie würde denn sowas gehen ? Ein Künstler hat ja keine regelmäßigen planbaren Einkünfte.Ich könnte gar keine Angaben machen über einen möglichen Verdienst.Was wäre wenn ich in einem Monat mehr Einküfte hätte als Rente um im nächsten dann gar keine Einkünfte ? Kann mir das jemand sagen oder ist das zu speziell ? Ich sag schonmal danke !

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hustinette,

dem Beitrag von „Claire Grube“ kann ich zustimmen. Ergänzen möchte ich lediglich, dass Sie sich auch mit der Künstlersozialkasse in Verbindung setzen sollten, da aufgrund einer selbständigen Tätigkeit als Künstler auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hustinette,

ich verweise auf die Antwort von Claire Grube, die Ihnen schon richtige Hinweise gegeben hat.

Da der voraussichtliche Gewinn (= Einnahmen minus Ausgaben) bei Ihrer Tätigkeit sicher nur grob geschätzt werden kann, müssen Sie sich auf jeden Fall im Klaren darüber sein, dass die Rente auch rückwirkend gemindert werden kann, falls der Jahresgewinn die 4800 Euro übersteigt.

Außerdem wäre es vielleicht auch sinnvoll, sich bei der Künstlersozialversicherungskasse zu erkundigen, unter welchen Umständen Versicherungspflicht als selbständige Künstlerin eintritt.

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2 Antworten

Claire Grubeam 27.09.2012 | 21:36
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde (VRA 1/79, 9; BSG 19.04.1978 in BSGE 46, 112). Das Arbeitseinkommen wird grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Da dieser für den Beurteilungszeitraum oftmals noch nicht vorliegt, kann das maßgebende Einkommen dann zunächst nur geschätzt werden. Ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis 4800 EUR ist damit rentenunschädlich. Sie sollten sich aber auch bei der Krankenkasse über die Folgen für Ihre Krankenversicherung informieren lassen.
Hustinetteam 28.09.2012 | 09:38
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten ! Ich werde das auf jeden Fall im Vorfeld gründlich abklären.
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