Hallo dasy,
zunächst, um Ihre Fragen beantwortet zu bekommen, benötigen Sie keine Rechtsschutzversicherung und eigentlich auch keinen Anwalt.
Sie müssen sich aber die Zeit nehmen, eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Wohnortnähe aufzusuchen, wie sie wohl auch nötig wäre, um beim Anwalt zu erscheinen.
Auch dieses Forum ist in solchen Fällen durchaus ein Ansprechpartner.
Will versuchen Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben, wozu sicher auch noch die Meinung eines Experten, einer Expertin dargestellt wird.
Offensichtlich besteht ein Betrachtungsfehler darin, dass Ihre Aussage:
"In den alten Unterlagen sehe ich 41 Entgeltpunkte und Rente bis vollendetem 65 Lebensjahr (Regelaltersrente)."
sich nicht auf den Rentenbescheid bezieht, in dem die Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, sondern auf eine vorangehende oder spätere Rentenauskunft.
Im Rentenbescheid für eine EU Rente steht so etwas nicht drin.
Was da stehen kann ist, dass die EU-Rente längstens bis zum vollendeten 65. Lbj. gewährt wird, das ist aber ein anderer Sachverhalt.
Warum schreiben Sie: "in den alten Unterlagen sehe ich 41 Entgeltpunkte..."
Welche alten Unterlagen sind denn das?
Von Bedeutung ist hier, was im Rentenbescheid über die Gewährung der EU Rente von 1995 in Anlage 6 steht.
Vielleicht äußern Sie sich noch einmal zu diesem Sachverhalt.
a) Zeitraum der Berechnung mit Entgeltpunkten (EP).
Egal ob EU, - BU oder neuerdings die Erwerbsminderungsrenten, rentenrechtliche Zeiten werden nur bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung berücksichtigt.
Lag der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung aus damaliger Zeit aber vor dem vollendeten 55. Lbj. + 20 Monate, werden die bis dahin noch fehlenden Monate als Zurechnungszeit ermittelt und in der Anlage 4 des Rentenbescheides im Rechenabschnitt "Bewertung beitragsfreier Zeiten" mit dem vorangehend auch ermittelten "Gesamtleistungswert" , auf diese Weise noch zusätzliche (EP) ermittelt.
Bsp.: Bis zum vollendeten 55. Lbj + 20 Monate fehlen ab Beginn der Erwerbsminderung 165 Monate, der Gesamtleistungswert wäre mit 0,0600 (EP) ermittelt, würden sich 165*0,0600 = 9,9000 (EP) als zusätzliche (EP) allein für die Zurechnungszeit ergeben.
Wenn während der EU keine weiteren Einkünfte bzw. Verdienste erzielt wurden, kann sich keine Rentensteigerung ergeben, ausgenommen, in der Ihnen zugegangenen Rentenauskunft von 2001 sind von Ihnen festgestellt Mängel bereits berücksichtigt worden.
b) Wandlung EU Rente in eine Altersrente
Wie ich schon erwähnte, wird eine EU-Rente längstens bis zur Vollendung des 65. Lbj gewährt.
Eine automatische Wandlung wird nicht vorgenommen. Bei korrekter Verfahrensweise fordert Sie der RV-Träger zur Antragstellung auf, wofür ein verkürzter Antrag (R110) auszufüllen ist.
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer der Altersrentenarten oder der Regelaltersrente findet grundsätzlich eine Neuberechnung nach aktueller Rechtslage statt, die überwiegend zu geringeren (EP) führt als die bisher zugrunde gelegten.
Trifft dies auch für Ihre Frau zu, erhält sie besitzgeschützt die höheren Punkte aus der EU Rente auch weiterhin, die man dann der Altersrente zugrunde legt.
c) Festgestellte fehlende Versicherungszeiten
Wenn sich die von Ihnen festgestellten "fehlenden" Zeiten durch vorhandene Nachweise belegen lassen, sollten Sie dies umgehend der DRV mitteilen. Bitte vergleichen Sie vorher noch mal den gleichen Zeitraum in der Anlage 2 im Rentenbescheid (Versicherungsverlauf) um sich zu vergewissern, dass da wirklich nichts erfasst ist.
Unabhängig davon sollte Ihre Frau umgehend Antrag nach §44 SGB X stellen, und den bisherigen EU-Rentenbescheid überprüfen lassen, wozu dann allerdings die Nachweise über erzielte Verdienste mit beigefügt werden sollten.
Ratsam ist auch, die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV aufzusuchen und dort den Antrag aufnehmen zu lassen, die erforderlichen Nachweise bitte mitnehmen oder darlegen, worauf sich Ihre Vermutung der fehlerhaften Erfassung stützt.
Bestätigt sich der Sachverhalt nach Überprüfung, könnte sich daraus gegebenenfalls eine Nachzahlung für die jetzige Rente ergeben.