Hallo Gustav,
es sieht so aus, als ob die Daten richtig in den Versicherungsverlauf eingetragen wurden. Bei dem Vorpraktikum und bei dem Anerkennungsjahr müsste außer Pflichtbeitragszeit auch noch Berufsausbildung dahinter stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie das korrigieren lassen.
Alle 4 Jahre werden als Ausbildung gesehen. Der Unterschied ist nur, dass im Vorpraktikum und im Anerkennungsjahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und während der zweijährigen Fachschulausbildung nicht. Deshalb werden sie auch entsprechend unterschiedlich in den Versicherungsverlauf eingetragen. Eine Änderung der Datenspeicherung in Ihrem Sinne ist leider nicht möglich. Sowohl die Pflichtbeitragszeiten als auch die Fachschulausbildung fließen rentensteigernd in die Berechnung ein.
Da während der Fachschulausbildung keine Beiträge gezahlt wurden, spricht man von einer sogenannten Anrechnungszeit. Die Vorschrift zur Wartezeit für besonders langjährig Versicherte (§ 51 Absatz 3a SGB 6) enthält eine abschließende Aufzählung der Zeiten, die für diese Wartezeit berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass alle Zeiten, die dort nicht aufgeführt sind, bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht mitgezählt werden können. Dazu gehören auch die Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Fachhochschule, Hochschule).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung