Kindererziehungszeiten können bei Aufenthalt im Ausland auch dann angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Eingliederung (Integration) in die inländische (deutsche) Arbeits- und Erwerbswelt bestand. Nachdem Sie bereits im Dezember 2003 Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in Deutschland beendet haben, ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erziehung und Integration in die deutsche Arbeitswelt nicht gegeben. Grundsätzlich ist es auch möglich, die geforderte Integration vom Ehegatten abzuleiten (wäre hier erfüllt durch die Entsendung), dies gilt jedoch nur bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Eine eheähnliche Partnerschaft reicht hier leider nicht aus.