Hallo User Agnieszka,
grundsätzlich können Kindererziehungszeiten, die im Ausland, auch EU-Ausland zurückgelegt wurden, nicht in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.
Wenn Sie vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bzw. vor Beginn des Kindererziehung eine versicherungspflichte Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, obwohl Sie sich mit dem Kind im Ausland aufhalten.
Unter anderem müssen Sie für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig sein. Hier spielt es zunächst keine Rolle, ob der deutsche Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet hat oder nicht.
Auch muss im Ausland ein, nach den ausländischen Vorschriften, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Sie geben an, dass Sie mit einem Stipendium ins Ausland gehen werden. Wenn Sie im Ausland ein Studium absolvieren, kann Ihnen keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.
Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für den anderen Elternteil.
Wir empfehlen Ihnen, den ganzen Sachverhalt vor Abreise in einer Auskunfts- und Beratungsstelle nochmals zu besprechen.
Ausführliche Informationen mit den gesamten Voraussetzungen einer möglichen Anrechnung finden Sie auch in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum § 56 SGB VI unter Pkt. 6 ff. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen finden Sie unter folgendem Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?expand=Gemeinsame%20Rechtliche%20Anweisungen