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Experten-Antwort

Erziehung in einem EU-Mitgliedstaat - Kindererziehungszeit

von Agnieszka19.03.2019 | 15:22
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2 Antworten

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Wenn ich eine Stipendium (auf 2-3 Jahre begrenzt, finanziert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung) in einem EU-Mitgliedstaat antrete, und werde von meiner 9-Monatige Tochter begleiten, unter welche Voraussetzung werden mir die 3-Jahre Kindererziehungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden? Bis zum Mutterschutz habe ich in Deutschland gearbeitet (und in Rentenversicherung eingezahlt), zurzeit beziehe ich Elterngeld. Was würde sich an der Situation ändern, wenn für ein Paar Monate mein Partner sich die Kindererziehungszeiten anrechnen will (also erst ich ca. 9 Monate, dann er ca. 5 Monate und Rest der Zeit wieder ich, wenn ich schon im Ausland bin). Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Agnieszka,

grundsätzlich können Kindererziehungszeiten, die im Ausland, auch EU-Ausland zurückgelegt wurden, nicht in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.

Wenn Sie vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bzw. vor Beginn des Kindererziehung eine versicherungspflichte Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, obwohl Sie sich mit dem Kind im Ausland aufhalten.

Unter anderem müssen Sie für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig sein. Hier spielt es zunächst keine Rolle, ob der deutsche Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet hat oder nicht.

Auch muss im Ausland ein, nach den ausländischen Vorschriften, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Sie geben an, dass Sie mit einem Stipendium ins Ausland gehen werden. Wenn Sie im Ausland ein Studium absolvieren, kann Ihnen keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.

Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für den anderen Elternteil.

Wir empfehlen Ihnen, den ganzen Sachverhalt vor Abreise in einer Auskunfts- und Beratungsstelle nochmals zu besprechen.

Ausführliche Informationen mit den gesamten Voraussetzungen einer möglichen Anrechnung finden Sie auch in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum § 56 SGB VI unter Pkt. 6 ff. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen finden Sie unter folgendem Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?expand=Gemeinsame%20Rechtliche%20Anweisungen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Agnieszkaam 21.03.2019 | 12:25
Ist der Wohnsitzt hier maßgeblich oder gewöhnlicher Aufenthalt hier relevant? Was wenn ich in EU-Ausland neben Stipendium eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe (nicht bei deutschem Arbeitgeber). Wird dann Stipendium (weil durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert) der Entsendung von deutschen Arbeitsgeber gleichgesetzt? Danke im Voraus!
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