Erziehungspunkte

von
Gaby

Werden wenn man wie damals nach Geburt des Kindes nach 6 Monaten wieder gearbeitet hat durchgehend Erziehungspunkte gekürzt und wie wird dies berechnet?

von
senf-dazu

Es wird für die Kindererziehungszeit (egal ob jetz 12 oder 24 oder 30 Monate) Monat für Monat geschaut, ob Sie mit Ihrem Einkommen und dem "Zuschlag" für die Kindererziehung in Summe über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Wenn ja, dann wird gekürzt.

von
Gaby

Danke für die Info.
Ist die Beitragsbemessungsgrenze etwa 1 Punkt?
Wäre es dann so, das bei einem erarbeiteten Punkt Null rauskommt oder bei einem halben auch nur ein halber?
Theoretisch hätte man ja dann gar nichts davon und denke das dies gar nicht so bekannt.

von
Schorsch

Zitiert von: Gaby

Theoretisch hätte man ja dann gar nichts davon und denke das dies gar nicht so bekannt.

Da denken Sie richtig:

https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/muetterrente-der-neue-kompromiss-wird-viele-enttaeuschen/22970702.html

MfG

von
senf-dazu

Nein, die BBG liegt bei etwa 2 EP (für 2018 derzeit bei 2,0595 in der Allgemeinen Rentenversicherung).
Es wird all das, was im betreffenden Zeitraum an Beiträgen zusammenkommt (Pflichtbeiträge, Zuschläge für wasauchimmer, ...) zusammenkommt, aufaddiert und dann auf die BBG begrenzt.

Im Endeffekt führt ein überdurchschnittliches Einkommen zu weniger EP für die Kindererziehung.
Da aber nur selten Vater oder Mutter neben der überwiegenden Erziehung noch Vollzeit arbeiten und dabei sehr gut verdienen, dürfte dieser Fall sehr selten eintreten.

von
Gaby

Was denn nun genau?
Nein ,hatte natürlich keine 2 Punkte durch Arbeit als Krankenschwester.
Habe nach erstem Ganztags gearbeitet nach 6 Monaten und nach zweitem Halbtags nach einem Jahr

Experten-Antwort

Hallo Gaby,

wenn Sie während der Kindererziehungszeiten gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt waren, erfolgt ein Begrenzung bei der Bewertung dieser Zeiten – allerdings nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze sondern auf den Höchstwert an Entgeltpunkten aus der Anlage 2b zum SGB VI.

@senf-dazu: siehe § 70 Abs. 2 SGB VI

Dieser Wert variiert von Jahr zu Jahr in einer Bandbreite zwischen ca. 1,2 und 2,6 Entgeltpunkten. Die Höhe des Begrenzungswerts hängt also davon ab, in welchem Jahr die Kindererziehungszeit mit der Beschäftigung zusammentrifft.

Hier ein Link auf die Anlage 2b, aus der sie die für Sie zutreffenden Höchstwerte entnehmen können:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_2b.html

Noch ein Hinweis: Falls Sie bereits eine Rente beziehen und zu dieser Rente ein Zuschlag für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes ermittelt wurde oder zu ermitteln ist, dann haben Sie Glück gehabt: diesen Zuschlag gibt es immer in voller Höhe, eine Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b findet nicht statt.

von
Gaby

Ganz lieben Dank für die Erklärung und Links.
Ja,jetzt hätte ich dann wohl Glück ,da Rentnerin

von
Gaby

Hab mir Rentenbescheid nochmal genau angesehen und entdeckt ,es wurde tatsächlich etwas bei Erziehungspunkten abgezogen.Nicht so einfach bei den ganzen Berechnungen durchzublicken.
Jetzt bin ich ja informiert.

Experten-Antwort

Zitiert von: Gaby
Hab mir Rentenbescheid nochmal genau angesehen und entdeckt ,es wurde tatsächlich etwas bei Erziehungspunkten abgezogen.Nicht so einfach bei den ganzen Berechnungen durchzublicken.
Jetzt bin ich ja informiert.

Hallo Gabi,

kurz zur Erläuterung:

Für den Zeitraum, für den Kindererziehungszeiten anerkannt wurden, also für die ersten 12 Kalendermonate nach der Geburt (bzw. ersten 24 Kalendermonate nach der Geburt, wenn die Rente nach dem 30.06.2014 begonnen hat), ist die Begrenzung auf den Wert der Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen.

Für die darüber hinaus gehende Erziehung, für die ein Zuschlag berücksichtigt wurde bzw. wird, wird keine Begrenzung vorgenommen.

von
Gaby

Nochmal herzlichen Dank für die erweiterte Mitteilung ,auch an Senf dazu ein Danke
Hilfreiches und gutes Forum.
Bin 2016 ,leider durch Erkrankung in EM Rente.
Wünsche schönes Wochenende

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