Hallo Petra 711,
die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes, sie ist aber eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitet. Deshalb müssen Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zu seinem Tod erfüllt haben.
Am 1.1.2005 begann der Einstieg in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorugung werden - nach einer langen Übergangszeit - steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert.
Unter diese Regelung fallen alle Beiträge und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also auch die Erziehungsrente.
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Rentner Steuern zahlen müssen. Alle, die vor 2040 ersmals Rente bekommen, erhalten einen Rentenfreibetrag.
Rentenzahlungen bis zur Höhe deses Rentenfreibetragses bleiben auch in Zukunft steuerfrei, der Rest - einschließlich künftiger Rentenanpassungen -
unterliegt der Besteuerung.