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Erziehungsrente

von Frank23.06.2009 | 12:03
955 Ansichten
3 Antworten

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Frage: Aus den hier zugänglichen Infoquellen wird ersichtlich, dass eine Voraussetzung für die Zahlung einer Erziehungsrente die Erziehung eines Kindes ist. Heißt das, dass die Zahlung der Erziehungsrente mit Volljährigkeit des Kindes endet? Danke!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frank,

Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine Erziehung mehr vor.

Sorgt der geschiedene Ehegatte für ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes An-spruch auf Erziehungsrente und zwar unabhängig vom Alter des Kindes, d. h. ohne zeitliche Begrenzung.

2 Antworten

Evchenam 23.06.2009 | 12:15
Ja, die Erziehung endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. (ergibt sich aus § 46 Abs. 2 SGB VI), Ausnahmen bestehen bei Behinderung des Kindes.
honkam 23.06.2009 | 12:21
Genau das heißt es. Ausnahme: das Kind ist wegen geistlicher, körperlicher oder seelischer Behinderung aßerstande sich selbst zu unterhalten.
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