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Experten-Antwort

Erziehungsrente

von eineFrage26.03.2019 | 07:19
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Guten Tag, mit Beginn 2019 wurden die Zurechnungszeiten für EU-Renten erweitert, findet der veränderte Betrag Anwendung bei der Ermittlung der Höhe einer bereits vor 2019 laufenden Erziehungsrente ? Sofern Vorrausetzungen vorliegen, welche die Gewährung einer Erziehungsrente über das 18. Lebensjahr hinaus zulassen, sind Nachweise in welcher Form zu erbringen ? Freundliche Grüsse DKK

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, von „eine Frage“,

die Erweiterung der Zurechnungszeiten für Erziehungsrenten, welche bereits vor 2019 bezogen wurden, findet nicht statt.

Der Anspruch entfällt mit Ende des Monats in dem das zu erziehende Kind das 18. Lebensjahr erfüllt hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, werter "eine Frage",

Nachweise sind vorzulegen, aus denen hervorgehen, dass das Kind die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein Schwerbehindertenausweis, Bescheid über Feststellung der Schwerbehinderung oder ärztliche Gutachten.

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6 Antworten

eineFrage am 26.03.2019 | 11:29
Werter Experte, der zweite Teil der Frage bezog sich auf folgenden Sachverhalt : Darüber hinaus besteht - ohne Altersbegrenzung - ein Anspruch nur noch bei der Sorge um ein körperlich oder seelisch behindertes Kind, somit also auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Eine etwaige an das Kind zu zahlende Halbwaisenrente würde dennoch mit dem 27. Lebensjahr enden (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes). Hierzu bitte Auskunft, welche Nachweise hierzu zu erbringen sind
Rentenschmiedam 26.03.2019 | 13:05
Hallo, das stimmt so nicht. Auf der Internetseite der DRV findet sich folgendes: "Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen." Die Frage ob ein Kind im Sinne des Gesetzes behindert ist, ist ggfls. vom ärztlichen Dienst des Rententrägers festzustellen, natürlich ist es hierbei hilfreich möglichst aussagekräftige ärztliche Unterlagen oder einen Anerkennungsbescheid des Landesamtes über den Grad der Behinderung beizufügen. Mit besten Grüßen
???am 26.03.2019 | 13:04
Es werden sicher Unterlagen über den Gesundheitszustand des Kindes benötigt. Ich würde z.B. den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid über die Anerkennung der Pflegestufe einreichen. Ansonsten scheinen ja die Angaben im R0220 auszureichen. Jedenfalls habe ich nicht gesehen, dass Belege dafür angefordert werden.
Rentenschmiedam 26.03.2019 | 13:07
Sorry, als ich schrieb bezog sich meine Einlassung auf die Aussage von Schlaubi. Mit besten Grüßen
Kaiseram 26.03.2019 | 13:10
Da muss der Schlaubi wohl noch mal nachlesen!
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