Abfindungen sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt und deshalb nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.
Wird eine Zahlung jedoch vom Arbeitgeber nur als "Abfindung" bezeichnet und es handelt sich tatsächlich aber um Arbeitsentgelt (z.B. rückständiges Arbeitsentgelt), wird diese als Hinzuverdienst angerechnet.