Erziehungsrente wird bereits für leibliche Kinder bezogen.
Wenn ein weiteres eigenes Kind aus einer neuen Partnerschaft hervorgeht, ohne das eine Ehe besteht, erweitert sich dann der Bezugszeitraum der Erziehungsrente für die Anspruchzeit des Neugeborenen, im Regelfall um weitere 18 Jahre ?
21.10.2016, 12:46
von
Rentenberater
Gemäß § 47 Abs. SGB VI besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente wenn sie nach Nr. 2 ein eigenes Kind erziehen und nach Nr.3 nicht wieder geheiratet haben. Demnach besteht Anspruch auf Erziehungsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Neugeborenen Kindes, sofern Sie die Mutter des Kindes nicht heiraten.
24.10.2016, 08:50
Experten-Antwort
Es besteht Anspruch auf Erziehungsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des neugeborenen Kindes, sofern die Mutter des Kindes nicht heiratet.