Für den Tatbestand der Kindererziehung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) kommt es in der Tat nicht darauf an, dass der frühere (geschiedene) Ehegatte der Vater (die Mutter) des Kindes/der Kinder ist. In jedem Fall reicht es insoweit aus, dass es sich um ein eigenes Kind/eigene Kinder der/des Berechtigten handelt. Auch wenn die/der Berechtigte eigene Kinder erzieht, die erst nach dem Tod des früheren (geschiedenen) Ehegatten geboren sind. kann so ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.