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Erziehungsrente für nichteheliche Kinder

von Monika18.03.2008 | 10:47
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6 Antworten

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Hallo, eine Bekannte von mir hat mir erzählt, sie würde für Ihre Kinder Erziehungsrente bekommen, was auch nicht weiter verwunderlich ist. Was mich aber stutzig macht ist die Tatsache das die zwei anderen Kinder nicht aus der Ehe mit dem verstorbenen Ex-Ehemann stammen, sondern erst Jahre nach seinem Tod zur Welt kamen und einen anderen Vater haben. Ist es trotzdem möglich für diese Kinder Erziehungsrente zu bekommen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für den Tatbestand der Kindererziehung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) kommt es in der Tat nicht darauf an, dass der frühere (geschiedene) Ehegatte der Vater (die Mutter) des Kindes/der Kinder ist. In jedem Fall reicht es insoweit aus, dass es sich um ein eigenes Kind/eigene Kinder der/des Berechtigten handelt. Auch wenn die/der Berechtigte eigene Kinder erzieht, die erst nach dem Tod des früheren (geschiedenen) Ehegatten geboren sind. kann so ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.

5 Antworten

no nameam 18.03.2008 | 10:53
Ja, da das Gesetz nur von der Erziehung "eines eigenen oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten" spricht.
Mam 18.03.2008 | 14:01
Sofern Sie den Vater der Kinder nicht geheiratet hat kann ein Anspruch auf die Erziehungsrente bestehen.
Rosannaam 18.03.2008 | 17:31
Genau. Denn das ist auch eine wichtige Voraussetzung für die Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 ZIFFER 3 SGB VI). Bei einer Wiederheirat, egal ob mit dem Vater der Kinder oder einem anderen Mann, ENTFÄLLT die Erziehungsrente.
Monikaam 19.03.2008 | 12:31
Achso, ja das erklärt dann natürlich alles :o) Ich dachte immer das Erziehungsrente nur für die Kinder des verstorbenen Mannes gilt, aber da hab ich mich auch in dem Dschungel der Paragraphen auch nicht zurecht gefunden :o) Nein geheiratet hat sie nicht. Danke für die Hilfe! Dann sollte sie auch nicht heiraten schätze ich :o)
Rosannaam 19.03.2008 | 13:42
Jein! :-) Zumindest nicht in der Zeit, in der (noch) ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht. Denn die Erziehungsrente wird nur solange gezahlt, wie KINDERERZIEHUNG vorliegt. SPÄTESTENS mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt grundsätzlich der Anspruch auf eine Erziehungsrente. "Kindererziehung" besteht nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahres eines Kindes, da dieses Merkmal dann wegfällt (Volljährigkeit des Kindes). Die Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus fortbestehen. D.h., nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (oder bei mehreren Kindern des jüngsten Kindes) DARF geheiratet werden. :-)) Der Rentenanspruch entfällt dann sowieso. MfG Rosanna.
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