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Experten-Antwort

Erziehungsrente oder Witwenrente?

von Wundernase12.02.2016 | 15:55
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Meine Schwester, Jg. 83, hat kürzlich ihren Mann, Jg. 75, durch Tod verloren. Sie haben 2011 geheiratet und erzieht jetzt 2 kleine Kinder (Alter 5 und 3 Jahre). Man hat ihr jetzt die große 55%-ige Witwenrente mit Kinderkomponente berechnet; rund 700 Euro. Die beiden Halbwaisenrenten kommen mit je knapp 200 Euro hinzu, also etwa 1100 Euro. Die Erziehungsrente mit einem Rentensplitting unter Ehegatten würde für sich bereits rund 1080 Euro betragen, die Halbwaisenrenten nur minimal geringer ausfallen. Über die Vor- und Nachteile des Bezugs einer Erziehungsrente oder der großen Witwenrente hat man sie in der Beratungsstelle eingehend informiert. Nun kommt jemand und behauptet, die Erziehungsrente hätte auch noch den Vorteil, dass deren Bezug später in der Altersrente oder einer früheren Erwerbsminderungsrente berücksichtigt würde und der darauf zurückzuführende Rentenmehrbetrag– würde man ihn mit Beiträgen bezahlen müssen – gut 48.000 Euro Wert ist. Kann das stimmen, jedenfalls vom Prinzip her?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn sich Ihre Schwester für ein Rentensplitting entscheidet und später nicht erneut heiratet, kann sie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ihres jüngsten Kindes eine Erziehungsrente beziehen. Diese Erziehungsrente wird, anders als die Witwenrente, auf der Grundlage der Versicherungszeiten Ihrer Schwester geleistet. In der Erziehungsrente wird die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 62. Lebensjahr Ihrer Schwester als Zurechnungszeit berücksichtigt. In der Witwenrente wird die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr Ihres Schwagers als Zurechnungszeit angerechnet.

Wenn sich Ihre Schwester für eine Erziehungsrente entscheidet, werden die Zeiten des Erziehungsrentenbezugs bei der späteren Altersrente als Anrechnungszeiten gewertet. Bei Witwenrentenbezug werden später keine Anrechnungszeiten im Versicherungskonto Ihrer Schwester gutgeschrieben. Zu beachten ist auch, dass alle Versicherungszeiten, die in die Berechnung der Erziehungsrente eingehen, mit einem 10,8%igen Abschlag bewertet werden und dieser Abschlag auch in der Altersrente erhalten bleibt. Dagegen ist aufgrund eines Witwenrentenbezugs in der Altersrente kein Abschlag zu berücksichtigen.

Wie Sie sehen, kann man eine pauschale Aussage zur Höhe der Renten nicht treffen. Insbesondere kann man pauschal nicht von einem Rentenmehrwert in Höhe von 48.000 EUR sprechen.

Um eine Entscheidung zu treffen, sollte sich Ihre Schwester von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger hierzu ausführlich beraten lassen. Sie sollte beachten, dass sie die Entscheidung zum Rentensplitting nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod ihres Ehegatten treffen kann.

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18 Antworten

W*lfgangam 12.02.2016 | 16:32
Hallo Wundernase, > Nun kommt jemand und behauptet, die Erziehungsrente hätte auch noch den Vorteil, dass deren Bezug später in der Altersrente oder einer früheren Erwerbsminderungsrente berücksichtigt würde Nicht die Erziehungsrente als solche erhöht die spätere Rente, sondern das Rentensplitting. Damit werden aus dem Konto des Verstorbenen Rentenpunkte auf das Konto der Witwe gutgeschrieben (als hätte sie die selbst erarbeitet) und gehen natürlich nicht mehr verloren. Ist wie bei einem Versorgungsausgleich bei Scheidung/die Rentenkonten werden für den Ehezeitraum ausgeglichen. > der darauf zurückzuführende Rentenmehrbetrag– würde man ihn mit Beiträgen bezahlen müssen – gut 48.000 Euro Wert ist. Das halte ich sogar für stark untertrieben. Wenn der Rentenmehrbetrag bei der Erziehungsrente wirklich 380 EUR ausmacht, entspricht das einer Beitragszahlung von rd. 100000 EUR. Allerdings ist der Gedanke so auch nicht richtig. Es wurde nicht die Witwenrente erhöht, sondern die eigene Rente (Erziehungsrente ist Rente aus dem eigenen Konto) erhält ja die übertragenen Punkte ...rechnen Sie da mal grob mit 7500 EUR Beitrag für jeden übertragenen Punkt, müssten da so 6 Punkte Übertragung sein. Gruß w.
senf-dazuam 12.02.2016 | 16:24
Eine Erziehungsrente wird doch nur nach einer Scheidung gezahlt, richtig? Sie schreiben aber hier, dass die Ehe bis zum Tod bestand.
Schadeam 12.02.2016 | 17:00
@senf-dazu: dieses Mal liegen Sie falsch, wenn statt Witwenrente das Rentensplitting gewählt wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Erziehungsrente vor. Hauptvorteil im angesprochenen Beispiel sind die 380 € die die Erziehungsrente höher ist als die Witwenrente. Das ist zunächst mal ne Menge Geld, die eine junge Witwe in aller Regel brauchen kann. Grundsätzlich kann man auch sagen, dass die Frau ein weitaus höheres Arbeitseinkommen haben dürfte (700 € Witwenrente fallen früher weg als 1080 € Erziehungsrente) falls die Frau zu Geld kommt, was als Einkommen zählt. Das 3 jährige Kind wird bis zur Volljährigkeit noch ca. 15 Jahre erzogen, solange ist Erziehungsrente möglich. Was dann ist, wenn die Kinder erwachsen sind, wie dann die Familien- und Einkommensverhältnisse sind (und die Gesetze) ist schwierig vorherzusehen. Deshalb ist das Thema Rentensplitting / Erziehungsrente/ Witwenrente nur bedingt geeignet fürs Forum. Wenn dieses Thema in der Beratung "auftaucht" plane ich schon fürs Erstgepräch mindestens 1 Stunde ein und mit einem Termin ist das in aller regel nicht getan.
Wundernaseam 12.02.2016 | 16:42
Aber mein Bekannter behauptet, die Erziehungsrente würde auch eine Zurechnungszeit enthalten. Und diese Zeit würde in der Altersrente später als Anrechnungszeit wegen des Bezugs einer eigenen Rente mit Zurechnungszeit angerechnet. Stimmt das denn nicht? Gruß Wundernase
W*lfgangam 12.02.2016 | 17:00
Falsch. Hier geht es um Rentensplitting (neues Hinterbliebenenrentenrecht). Merkblatt dazu mal nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… > Wundernase: 3 x JA. Für das Rentensplittung sollte eine Probeberechnung vorliegen, wo man das alles schön nachvollziehen kann/alternativ sich erklären lässt. Gruß w.
Spitzingseeam 12.02.2016 | 19:39
Hoch interessante Frage!!! Ich verstehe das so: Im Falle einer Erziehungsrente nach erfolgtem Rentensplitting ergibt sich eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr der „Schwester“, also bis ca. 2045 (wohl gemerkt erst einmal nur für diese Rentenberechnung). Der „reale“ tatsächliche Rentenbezug dieser Erziehungsrente würde ja aber voraussichtlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes, also bereits ca. 2031 enden. Alle danach liegende Zurechnungszeit -so würde ich jetzt mal ungeprüft vermuten- wäre dann bei einer zeitlich mehr als 24 Monate später folgenden Rente wieder weg. Anders wäre der Fall sicherlich bei einem Kind mit Behinderung, da dann die Erziehungsrente nicht mit dem Erreichen des 18. LJ wegfallen würde. Ist das des Pudels Kern? Ein Blick in die Vergangenheit des Forums meint dazu: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… meint jedenfalls M. Wasmeier jr.
Wundernaseam 12.02.2016 | 20:00
Ja mein Bekannter hat mir das so erklärt ist: Zunächst einmal wird die Erziehungsrente um den Gewinn aus dem Rentensplitting erhöht. Die Erziehungsrente selbst enthält eine Zurechnungszeit bis 62. Sie fällt dann mit Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes wieder weg, sagen wir mal nach 15 Jahren. In der späteren Altersrente zählen dann aber diese 15 Jahre als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug mit Zurechnungszeit. Und alleine für diese sich daraus ergebende Rentensteigerung müsste Otto-Normalverbraucher die erwähnten 48.000 Euro zahlen. Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass die Erziehungsrente ohnehin schon höher ist als die große Witwenrente. Aber bei der gäbe es in der späteren Altersrente eben nicht diesen Vorteil meinte jedenfalls mein Bekannter und ich inzwischen auch.
Spitzingseeam 12.02.2016 | 20:28
Es ist immer gut, Bekannte mit Sachverstand zu haben!!! Bleibt zu hoffen, dass es keine anderslautende verbindliche Entscheidung der DRVB dazu geben wird ;-)
W*lfgangam 12.02.2016 | 22:24
Ergänzend: Die ist ja noch jung. Wenn sie es geschickt anstellt, kommt rechtzeitig der Storch noch mal vorbei, ohne den gleich zu heiraten - und die Erziehungsrente läuft weitere 18 Jahre. Gruß w.
Wundernaseam 12.02.2016 | 23:07
Das mit dem Storch verstehe ich jetzt aber nicht. Gibt es da noch weitere Vorteile, die mein Bekannter mir verschwiegen hat?
Schadeam 13.02.2016 | 09:09
W*lfgang meint sie kriegt noch ein Kind und sichert damit die Erziehungsrente bis das 18 Jahre alt ist.......
Little Stevenam 13.02.2016 | 17:09
Das sollte man in der Situation aber ganz sicher nicht so (!) beraten, junge Witwe und zwei kleine Kinder und dann der Hinweis... oh oh... Auf Nachfrage ja, aber maximal dann.
W*lfgangam 13.02.2016 | 18:34
Hallo Little Steven, warum nicht? Der Trauerflor verfliegt, neue Lebensumstände können sich ergeben - deswegen gehören alle un/möglichen Lebensumstände der Zukunft auch zur Beratung ...rein objektiv gesehen. Und das verstehen Betroffene in jeder Lebenslage auch als wohlmeinenden Rat, mehr nicht. Gruß w. PS: Als Berater dürfen Sie künftige Lebenssituationen nicht außer Acht lassen, sie vielmehr - grad hier bei Rentensplitting besonders hervorheben - in den Mittelpunkt rentenrechtlicher Entscheidungen rücken ...andernfalls sind Sie günstigenfalls nur ein zweifelhafter Berater, der von amtshaftungsrechtlichen 'Regressen' bisher verschont blieb. Klingt hart? ...Ja! Über das eigene 'Sicherungsnetz' mal nachdenken – was kann/muss/soll ich dem 'Kunden' als Entscheidungshilfe präsentieren, wo fängt Mangelberatung an. Gruß w.
Magnusam 15.02.2016 | 08:09
Wenn ich richtig rechne, könnte die Witwe noch 15 Jahre eine Erziehungsrente beziehen, dann wäre sie 48 Jahre alt. Somit kann die Erziehungsrente nicht nahtlos in eine Altersrente übergehen. Warum sollte dann der Abschlag von 10,8 % auch in der späteren Altersrente erhalten bleiben??
Wundernaseam 15.02.2016 | 21:36
Können die denn meiner Schwester auch berechnen, wie groß der Vorteil des Erziehungsrentenbezugs in der Altersrente ist so wie er von Magnus beschrieben wurde? Eine volle Beschäftigung ist ja sehr wahrscheinlich, wenn die Kinder erst volljährig sind.
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