Erziehungsrente und Abfindung aufgrund Aufhebungsvertrages

von
Peter-HH

Ich bin Witwer, beziehe eine Erziehungsrente für ein 13-jähriges Kind und arbeite in ungekündigtem Verhältnis in Teilzeit. Dieses Gehalt wird auf meine Erziehungsrente angerechnet.

In meiner Firma gibt es ein Abbauprogramm. Für den Fall, dass ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe, wurde mir eine Abfindung angeboten, welche entweder in 1 Summe oder in 10 Jahrestranchen ausgezahlt werden kann.

1. Wird eine solche Abfindung auch auf die Erziehungsrente angerechnet?
2. Wie erfolgt die Anrechnung, wenn ich die Gesamtsumme nehme?
3. Wie erfolgt die Anrechnung, wenn ich mir die Abfindung tranchenweise auszahlen lasse? Wird dann die Jahrestranche durch 12 geteilt und auf jeden Monat verteilt?
4. Was muss ich ggf. berücksichtigen, dass eine Abfindung nicht auf die Erziehungsrente angerechnet wird? Müssen z.B. die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden oder spielt das keine Rolle?

Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Mühe!

Experten-Antwort

Hallo Peter-HH,

Abfindungen des Arbeitgebers kommen grundsätzlich als "vergleichbares Einkommen" gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Einkommensanrechnung in Betracht.

Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht. Sie setzen sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgeltanteil") und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände ("sozialer Anteil") zusammen.
Nur der "Arbeitsentgeltanteil" der Entlassungsentschädigung/Abfindung ist als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen; der "soziale Anteil" stellt kein Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV dar.

Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung/Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt es auch an, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
In diesem Fall hat die Entlassungsentschädigung/Abfindung nur "soziale Anteile", sodass sich kein vergleichbares Einkommen ergibt.

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