Hallo Ahoernchen,
handelt es sich bei der Geldleistung um nachehelichen Ehegattenunterhalt und ist als Nachlassverbindlichkeit auf Ihre Tochter übergegangen? Sollte es diese Einkommensart sein, stellt diese kein anrechenbares Einkommen im Sinne der Rentenversicherung dar, und es kommt nicht zur Kürzung Ihrer Erziehungsrente.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung