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Experten-Antwort

Erziehungsrente und Umschulung?

von Wensy16.10.2019 | 09:09
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Guten Tag, meine jüngste Tochter wird im September 2020 volljährig. Bis dahin bekomme ich Erziehungsrente und bin seit vielen Jahren nicht mehr berufstätig. In meinem alten Beruf werde ich gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten können. Nun meine Frage: Kann ich während des Bezugs der Erziehungsrente eine Umschulung machen und würde diese von der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit bezahlt werden? Ich würde sonst in einem Jahr auf Hartz4 angewiesen sein, was ich unbedingt vermeiden möchte. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Wensy

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wensy,

für einen entsprechenden Leistungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung käme es zunächst darauf an, ob sie die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Diese sind erfüllt, wenn Sie bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erreicht haben.

Als Wartezeit bezeichnet man die für die jeweilige Rentenart erforderliche Mindestversicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI). Die 15 Jahre setzen sich aus 180 Kalendermonaten anrechenbaren Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten zusammen. Gegebenenfalls kommen noch Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger Beschäftigung hinzu.

Alternativ sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.

Darüber hinaus sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für überlebende Ehegatten erfüllt, die im Zeitpunkt der Antragstellung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, z. B. teilweiser Erwerbsminderung, Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente nach § 46 SGB VI haben (§ 11 Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung bedeutet, dass auch nichtversicherte Personen Leistungen zur Teilhabe erhalten können. Sie gelten dann – nur für das Rehabilitations- und Teilhaberecht – als Versicherte. Die verminderte Erwerbsfähigkeit muss aber beim überlebenden Ehegatten der alleinige Grund für den Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente sein.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2a SGB VI darüber hinaus auch dann erfüllt, wenn

– ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wäre oder

– diese Leistungen unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung erforderlich sind.

Im Zweifel sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.

Hinsichtlich eventueller Leistungsansprüche bei der Agentur für Arbeit sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

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