Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Die Erziehungsrente. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.
Anders als die Witwenrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des früheren Ehepartners abgeleitet.
Erziehungsrente können Sie beantragen, wenn
- Ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, oder wenn sich bei Auflösung der Ehe vor dem 01.07.1977 der Unterhaltsanspruch nach dem früheren DDR-Recht richtete,
- Ihr früherer Ehegatte verstorben ist,
- Sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) bis zu dessen Tod selbst -ggf. vorzeitig- erfüllt haben
- Sie unverheiratet geblieben und keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind und
- ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehegatten - unabhängig vom Alter des Kindes.
Die Rente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen ( zum Beispiel bei erneuter Eheschließung, Ende der Kindererziehung ).