Das sogenannte "Müttergeld" wird an alle Bestandsrentner geleistet, die am 30.06.2014 eine Rente erhielten. Zu den Bestandsrentnern zählen sowohl Versichertenrenter als auch Hinterbliebenenrentner. Diese Zuordnung des des Zuschlags erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Festlegung des Gesetzgebers) zu dem Elternteil, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit angerechnet wurde. Sofern Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, erhalten Sie auch eine Erhöhung über die erweiterten Zeiten der Kindererziehung, sofern die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Zeiten vorliegen. Sollten Sie jedoch eine Hinterbliebenenrente n i c h t beziehen, z.B. aufgrund Ihres erzielten Einkommens, profitieren Sie auch nicht von den "erweiterten Zeiten der Kindererziehung".