Hallo Experten,
ich bin nach Deutschland wegen des Studiums aus dem nicht EU-Ausland gekommen. Mein Kind wurde 2009 in Deutschland geboren und damals hatte ich den Aufenthaltstitel nach dem §16 AufenthG (zum Zweck des Studiums). Mein Mann kommt auch aus dem nicht EU-Land und besaß das Aufenthaltsrecht nach dem §30 AufenthG (Ehegattennachzug).
Ich hatte ein Brief von der RV bekommen, dass Kindererziehungszeiten für das Kind für mich angerechnet werden können. Als ich den Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten gestellt hatte, wurde dies abgelehnt, dass ich keinen gewöhnlichen Aufenthaltstitel besitze. Jetzt arbeite ich und meine Aufenthaltserlaubnis wurde auf § 18 AufenthG gewechselt.
Frage:
1. Können mir jetzt nachträglich die Kindererziehungszeiten angerechnet, da ich einen gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis habe?
2. Würde eventuell auch bei meinem Mann angerechnet werden wegen seiner Aufenthaltserlaubnis, vorausgesetzt, dass wir die Zeiten nachweisen können?
3. Würde was ändern wenn ich eine Niederlassung oder deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werde?
Vielen Dank im Voraus.
Alina